Großhandel

Kartellamt prüft Boykott von easy

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Berlin -

Das Bundeskartellamt befasst sich jetzt mit dem Lieferboykott des Großhändlers Noweda gegen Apotheken, die an bestimmten Kooperationen teilnehmen. easy-Apotheker Lutz Steinfurth hatte sich bei den Wettbewerbshütern beschwert und schon am nächsten Tag eine Antwort aus Bonn erhalten. Viel Mut machen ihm die Kartellwächter jedoch vorerst nicht.

Steinfurths Mail werde nun an die zuständige Beschlussabteilung weitergeleitet, schreibt das Kartellamt. Diese werde „auf der Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit hinreichende Anhaltspunkte für einen Kartellrechtsverstoß vorliegen“. Man sei allerdings nicht verpflichtet, sämtlichen Wettbewerbsverstößen nachzugehen. Ob ein Verfahren eingeleitet werde, liege im Ermessen der Beschlussabteilung.

Das Kartellamt weist Steinfurth vorsorglich noch darauf hin, dass ein Verstoß gegen das Kartellverbot nicht leicht zu belegen sei. Das GWB stelle hohe Anforderungen an den Nachweis eines kartellrechtlich relevanten Missbrauchs von Marktmacht, so die Wettbewerbshüter.

Steinfurth betreibt in Heinsberg an der niederländischen Grenze seit 2010 seine easyApotheke, eine weitere im nahe gelegenen Hückelhoven. Vor dem Wechsel zur Kooperation war er auch bei der Noweda regelmäßig Kunde. Doch die Genossenschaft hat für sich bestimmt, nicht mit Apotheken zusammen zu arbeiten, die Mitglied bei DocMorris oder easyApotheke sind. Also wird auch Steinfurth nicht mehr beliefert.

Der Apotheker findet das ungerecht. Er sieht sich als ganz normaler Apotheker, der seine Kunden versorgen will. Noweda erschwere dies, weil andere Großhändler aus größerer Entfernung liefern müssten. Dadurch komme es zur Verzögerung in der Versorgung. Die Noweda-Niederlassung in Frechen liegt deutlich günstiger – und hat auch etliche Touren in dieser Region; nur eben nicht zu Steinfurth.

Der Apotheker hatte deshalb unter anderem folgende Frage an das Kartellamt geschickt: „Will ein – marktbeherrschender oder zumindest marktstarker – pharmazeutischer Großhandel nur ausgewählte Apotheken beliefern, kommt ein Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Diskriminierungsverbot (§ 20 GWB, Art. 82 EG) in Betracht, aus dem ein Belieferungsanspruch der Apotheken resultieren kann?“ Er begründet sein Anliegen mit dem Sicherstellungsauftrag, der auch für die Großhändler gelte.

Steinfurth hatte sich mit seinem Anliegen auch an die Wettbewerbszentrale gewandt. Die hatte ihm aber geraten, anwaltlich einen Belieferungsanspruch geltend zu machen. Doch vor Gericht will Steinfurth eigentlich nicht. Er will lieber die Noweda überzeugen, dass er ein unabhängiger Apotheker wie jeder andere ist.

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