Die Deutsche Apotheker und Ärztebank (Apobank) darf ihr apoGirokonto nicht mehr als kostenlos bewerben. Das hat das Landgericht Düsseldorf entschieden und damit einer Klage der Wettbewerbszentrale recht gegeben. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die Apobank hatte gegenüber angestellten Ärzten, die zugleich Mitglied des Marburger Bundes sind, für den Abschluss eines Girokontovertrages unter der Überschrift: „Das kostenlose“ geworben. In der Werbung wurden dann die mit dem Konto verbundenen Leistungen als kostenlos geschildert – unter anderem die Möglichkeit, an 18.300 Geldautomaten mit der Apobank-Card Geld abzuheben. Tatsächlich verlangt die Bank für die Ausstellung dieser Karte jedoch 9,50 Euro pro Kalenderjahr.
Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung als irreführend beanstandet. Begründung: Der Kunde könne wesentliche, von ihm erwartete Leistungen im Zusammenhang mit dem Konto nur nutzen, wenn er die Bankkarte erhält. Auch wenn der Betrag von 9,50 Euro recht überschaubar sei, sei das Konto nach gerade nicht „kostenlos“.
Gegenüber der Wettbewerbszentrale hatte die Apobank argumentiert, dass in der Werbung gerade keine Aussage über die Kosten für die Debitkarte der Bank getroffen werde und die Kontoführung selbst kostenlos sei. Doch davon ließ man sich in Bad Homburg nicht überzeugen. Die Wettbewerbszentrale reichte beim Landgericht Düsseldorf Klage ein.
Das Gericht gab der Wettbewerbszentrale recht: Selbst wenn sich die Werbung der Bank an Verbraucher mit einem höheren Bildungsniveau richte, könnten diese mit der wiederholten Betonung der Kostenlosigkeit in die Irre geführt werden. Der Verbraucher erwarte, dass die Ausstellung einer Bankkarte, die in Verbindung mit einer PIN die Bargeldabhebung an einem Geldautomaten ermöglicht, mit der Eröffnung des Kontos einhergeht. Das gelte auch dann, wenn dazu ein gesonderter Kartennutzungsvertrag abgeschlossen werden müsse. Auf Grund der Werbung erwarte der Kunde auch, dass die Ausstellung der Karte kostenlos sei.
Die Wettbewerbszentrale hatte sich in ähnlichen Fällen schon gegen die Sparda-Bank West vor dem LG Düsseldorf (Az. 38 O 68/16) und gegen die Sparda-Bank Baden Württemberg vor dem LG Stuttgart (Az. 35 O 57/17) durchgesetzt. Auch hier wurde jeweils die Werbung mit einem kostenlosen Girokonto als irreführend untersagt.
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