Ginkgo-Präparate gibt es in Apotheken und Drogerien – sehr zum Unmut von Dr. Willmar Schwabe. Aktuell will der Tebonin-Hersteller verhindern, dass das Nahrungsergänzungsmittel „Doppelherz aktiv Ginkgo + B-Vitamine + Cholin“ von Queisser mit dem Claim „für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ beworben wird. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) will vor seiner Entscheidung zunächst die Urteilsgründe des Bundesgerichtshofs (BGH) im Streit um Rotbäckchen abwarten.
In dem Streit geht es um die Angaben auf der Verpackung des freiverkäuflichen Ginkgo-Kombinationspräparats. Queisser wirbt mit den positiven Effekten von B-Vitaminen und Zink. Die prominente Platzierung des Markennamens „Doppelherz aktiv Ginkgo + B-Vitamine + Cholin“ führt laut Schwabe aber dazu, dass Verbraucher die positiven Effekte fälschlicherweise auch auf Ginkgo beziehen.
Der Tebonin-Hersteller ging außerdem davon aus, dass die Angabe „B-Vitamine“ nicht zulassungskonform sei, weil damit für alle Vitamine eine identische Wirkweise in Anspruch genommen werde. Schwabe wollte mit dem Verfahren erreichen, dass der Konkurrent die Angaben zu dem Doppelherz-Präparat anpasst und auf der Grundlage der Verkaufszahlen zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet wird.
Das Landgericht Düsseldorf (LG) hatte jedoch keine Irreführung gesehen und die Klage abgewiesen. Der Karlsruher Hersteller legte daraufhin Rechtsmittel ein. Eigentlich sollte die Entscheidung im Dezember verkündet werden. Doch die Richter am OLG wollen zunächst auf die Begründung des BGH zu „Rotbäckchen Lernstark“ warten.
Vor dem BGH ging es um den Safthersteller Rabenhorst. Das rheinland-pfälzische Unternehmen hatte per Nichtzulassungsbeschwerde erreicht, für den Saft „Lernstark“ auch weiterhin den Claim „mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ verwenden zu dürfen. Sobald die Urteilsgründe vorliegen, steht für Schwabe und Queisser erneut eine mündliche Verhandlung an.
Die Richter am LG gingen davon aus, dass Verbraucher den in kleinerer Schriftgröße gehaltenen Zusatz nicht auf alle zuvor in der Produktbezeichnung genannten Bestandteile beziehen, sondern nur auf B-Vitamine und Zink. Auch eine Textpassage in der Packungsbeilage, gegen die Schwabe vorgehen wollte, ließen die Richter durchgehen. „Denn es besteht kein Anlass für die Annahme, der Verbraucher, der sich mit dem 'Kleingedruckten' auf der Rückseite der Verpackungsbeilage beziehungsweise dem Inhalt der Gebrauchsinformation befasst, werde dort nur eine Textpassage isoliert wahrnehmen“, hieß es.
Auch die Angabe „B-Vitamine“ und die Tatsache, dass auf der Vorderseite der Packung nicht mit zulässigen Health Claims geworben wird, sah das Gericht nicht als Problem. „Denn es handelt sich ersichtlich um eine Zusammenfassung mehrerer Bestandteile einerseits und verschiedener ausgelobter Wirkungen andererseits, so dass kein Anlass für ein solches Verständnis besteht“, so die Richter mit Blick auf den Vorwurf, dass allen B-Vitaminen eine identische Wirkung unterstellt werde. Verbraucher könnten sich auf der weiteren Umverpackung und mit dem Beipackzettel darüber informieren, welchem Einzelbestandteil welche positive Wirkung zugesprochen werde.
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