Rezeptprämie

Gericht verbietet Rx-Boni von easy-Apotheke

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Berlin -

Mit der AMG-Novelle und dem Urteil zu Rx-Boni sind große Rabatte auf

Rezepte unzulässig. Noch nicht endgültig geklärt ist, bis zu welcher

Höhe Rezeptgutscheine noch erlaubt sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) hält Boni von einem Euro für wettbewerbsrechtlich unproblematisch.

Doch berufsrechtlich können Apotheker trotzdem belangt werden: Jetzt

hat das Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht

Rheinland-Pfalz die „Rezeptprämie“ eines easy-Apothekers verboten.

Der Apotheker hatte seinen Kunden pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel einen Einkaufsgutschein von einem Euro gewährt – pro Rezept also bis zu drei Euro. Die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz sah darin eine Verletzung der Berufspflichten und leitete ein Verfahren ein.

In erster Instanz hatte das Berufsgerichts für Heilberufe den Apotheker noch freigesprochen. Dieses Urteil wurde am 8. Oktober von der zweiten Instanz aufgehoben.

Aus Sicht der Richter hat der Apotheker gegen das Arzneimittelgesetz und die Arzneimittelpreisverordnung verstoßen. Die Preisbindung sei eine „durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigte Berufsausübungsregelung und mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit vereinbar“, so das Landesberufsgericht.

Zwar stelle ein Bonus von einem Euro für die Kunden eine geringwertige Kleinigkeit dar. Bei einer Gesamtbetrachtung sei aber zu befürchten, dass die Preisbindungsvorschriften in einer Vielzahl von Fällen nicht mehr eingehalten würden und ihren Zweck verfehlten, so die Richter. Damit sei eine berufsgerichtliche Maßnahme gegen den Apotheker auch verhältnismäßig. Der Apotheker wurde von den Richtern verwarnt.

Auch andere Berufsgerichte haben Apothekern schon geringwertige Zugaben untersagt. Sollte sich diese Sichtweise durchsetzen, könnten die Kammern und Berufsgerichte künftig jede Form von Rx-Boni verbieten.

Dies könnte erneut zu einer Ungleichbehandlung ausländischer Versandapotheken führen. Denn wenn diese ihre Rabattmodelle auf einen Euro umstellen, sind sie wettbewerbsrechtlich nicht mehr zu belangen. Für die berufsrechtliche Verfolgung sind die jeweils zuständigen Landesbehörden verantwortlich. Vor den deutschen Zivilgerichten könnte allenfalls noch die Frage geklärt werden, ob der Bonus pro Arzneimittel oder pro Rezept gewährt werden darf.

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