Rx-Boni

Gericht verbietet Apotheker-Brötchen

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Berlin -

Die Ungleichbehandlung gegenüber ausländischen Versandapotheken bleibt vorerst bestehen: Hiesige Apotheken dürfen ihren Kunden auch weiterhin keine Boni bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel gewähren – ja nicht einmal kleine Brötchen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat heute im „Ofenkrusti-Streit“ zugunsten der klagenden Wettbewerbszentrale entschieden.

Eine Darmstädter Apotheke hatte bereits 2014 Rx-Boni gewährt. Rezeptkunden erhielten einen Gutschein über zwei „Wasserweck“ oder ein „Ofenkrusti“, der bei einer in der Nähe gelegenen Bäckerei eingelöst werden konnte. Im Eilverfahren erließ das Landgericht Darmstadt eine einstweilige Verfügung, die später vom OLG Frankfurt bestätigt wurde. Im Hauptsacheverfahren entschied das LG Darmstadt am 10. Juni 2016 erneut, dass die Brötchen-Boni unzulässig sind.

Doch dann pausierte das Verfahren für eine Weile: Denn zwischenzeitlich hatte das OLG Düsseldorf den Streit um DocMorris-Boni zwischen der Wettbewerbszentrale und der Deutschen Parkinson Vereinigung (DPV) dem EuGH vorgelegt. Bekanntermaßen erklärten die Luxemburger Richter am 19. Oktober, dass die Preisbindung für ausländische Versandapotheken nicht gilt.

Danach führte die Apothekerin ihr Verfahren weiter. Nach der EuGH-Entscheidung forderte ihr Anwalt Dr. Morton Douglas von der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen das OLG auf, das Urteil des LG aufzuheben und die Klage der Wettbewerbszentrale abzuweisen. Die Brötchengutscheine sind aus Sicht der Apotheke ohnehin eine Sachzugabe und damit erlaubt.

Das sah das OLG offenbar anders. Nach der mündlichen Verhandlung wies das Gericht die Berufung der Apothekerin zurück. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Die Apothekerin will die Sache ihrem Anwalt zufolge aber notfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bringen. Denn die aktuelle Ungleichbehandlung verstößt aus Sicht der Inhaberin gegen das Grundgesetz.

Mit dem EuGH-Urteil hätten sich die Verhältnisse zudem verändert, argumentiert Douglas. Bereits jetzt erfolge ein „massiver Preiswettbewerb“ durch ausländische Versandapotheken. In diesem Licht müsse der vermeintliche Wettbewerbsverstoß der Darmstädter Apotheke gesehen werden. Im Verhältnis zum aktuellen Preiswettbewerb sei dieser Verstoß nämlich unerheblich.

Douglas stützt sich auf Artikel 100 des Grundgesetzes. Laut Absatz 1 muss ein Gericht sein Verfahren aussetzen und in Karlsruhe vorlegen, wenn es „ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig“ hält. Das BVerfG müsste sich in diesem Fall mit der Frage befassen, die seit dem EuGH-Urteil in dem Begriff „Inländerdiskriminierung“ kulminiert. Karlsruhe könnte dem Gesetzgeber eine Anpassung der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) auftragen.

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