Preisbindung

Gericht: Rx-Boni tun noch nicht weh

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Berlin -

Ein Rx-Rabatt aus Holland rechtfertigt noch keine kostenlosen Socken aus deutschen Apotheken. Zu diesem Ergebnis kommt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG). Jedenfalls finden die Richter nicht, dass die Pharmazeuten hierzulande durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) diskriminiert werden.

Zwei Apothekerinnen aus dem Kreis Coesfeld spendierten ihren Kunden in den Jahren 2013 und 2014 Gutscheine für eine Rolle Geschenkpapier beziehungsweise ein Paar Socken. Diese Gutscheine wurden „bei Abgabe eines Rezeptes“ eingelöst. Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe sah darin einen Verstoß gegen die Rx-Preisbindung und untersagte die Abgabe solcher Gutscheine. Dagegen klagten die Apothekerinnen – sowohl vor dem Verwaltungsgericht in Münster als auch jetzt im Berufungsverfahren ohne Erfolg.

Laut OVG dürfen deutsche Apotheken nicht vom einheitlichen Apothekenabgabepreis abweichen. Neben Rabatten seien auch Zuwendungen und Werbegaben untersagt. Die mit den Gutscheinen versprochenen Sachzuwendungen ließen den Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels für den Kunden günstiger erscheinen, heißt es. Dass diese nur einen geringen Wert von weniger als 50 Cent hätten, sei im Rahmen der Preisbindung unerheblich, weil diese keine Bagatellgrenze kenne.

Die Preisbindungsvorschriften sind laut OVG verfassungsgemäß. Sie dienten der bundesweiten gleichmäßigen Versorgung mit Arzneimitteln und verstießen weder gegen das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit noch gegen den Gleichheitssatz.

Unionsrecht sei ebenfalls nicht verletzt, da es bei Arzneimitteln nationale Vorschriften zur Preisbindung und zu deren Durchsetzung zulasse. Daran ändere auch das EuGH-Urteil nichts, nach dem die Preisbindungsvorschriften für ausländische Versandapotheken nicht gelten. „Dieser Wettbewerbsvorteil für ausländische Versandapotheken hat sich noch nicht gravierend zu Lasten inländischer Apotheken ausgewirkt“, schreibt das OVG.

„Ob, wann und wie der nationale Gesetzgeber auf die Entscheidung des reagieren wird, um die Inländerdiskriminierung zu beseitigen, aber gleichwohl die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten, ist offen.“ Jedenfalls seien die Apothekerkammern vor diesem Hintergrund nicht gehalten, von Maßnahmen bei Verstößen gegen nationale Preisbindungsvorschriften abzusehen. Das OVG hat keine Revision zugelassen, den Apothekerinnen bliebt damit nur die Verfassungsbeschwerde.

Folgt man allerdings der Logik des EuGH, so ist eine Diskriminierung deutscher Apotheken unausweichlich. Die Richter in Luxemburg hatten ihre Entscheidung nämlich damit begründet, dass ausländische Versandapotheken aufgrund der Distanz einen Wettbewerbsnachteil hätten, der durch die Zulassung von Rx-Boni ausgeglichen werden könne. Würde die Rx-Preisbindung auch für deutsche Apotheken gekippt, bräuchten DocMorris & Co. das nächste Zückerchen.

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