DocMorris-Abgabeautomat

Gericht kommentiert Hüffenhardt-Urteil APOTHEKE ADHOC, 29.05.2019 11:25 Uhr

Das OLG Karlsruhe hat das Verbot des DocMorris-Abgabeautomaten bestätigt. Foto: Andreas Praefcke / Wikipedia CC BY 3.0
Berlin - 

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hat den Betrieb des Arzneimittel-Abgabeautomaten von DocMorris im baden-württembergischen Hüffenhardt verboten. Die Urteilsgründe der nicht rechtskräftigen Entscheidung liegen noch nicht vor. Das OLG liefert in einer eigenen Mitteilung aber die Hauptargumente der erwarteten Entscheidung.

Das Landgericht Mosbach hatte sowohl DocMorris als auch der Mieterin der Räumlichkeiten, der DocMorris-Tochter Tanimis, den Betrieb des Automaten untersagt. Der 6. Zivilsenat des OLG Karlsruhe hat in vier von insgesamt sechs Verfahren die Berufungen zurückgewiesen und die Untersagung des Betriebs eines Apothekenautomaten, wie er in Hüffenhardt eingerichtet war, bestätigt.

Die Mitteilung des Gerichts im Wortlaut: „Die von den Berufungen vertretene Ansicht, es handele sich bei der Verbringung der Arzneimittel von einer niederländischen Apotheke zum Lager in Hüffenhardt um einen erlaubten „antizipierten“ Versandhandel, hat der Senat zurückgewiesen. Der Senat führt aus, dass es keinen „Versand an den Endverbraucher von einer Apotheke“ (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 a AMG) darstellt, wenn die Arzneimittel zunächst ohne konkrete Bestellung in Hüffenhardt gelagert und dann auf Kundenwunsch abgegeben werden. Ein Versandhandel setzt eine Bestellung des Endverbrauchers zeitlich vor der Bereitstellung, Verpackung und Absendung des Arzneimittels voraus.

Ebenso hat der Senat die Verurteilung zur Unterlassung des Verstoßes gegen Prüf- und Dokumentationspflichten bei der Bearbeitung von Rezepten und der Abgabe der Arzneimittel an Endverbraucher bestätigt. Die per Video erfolgenden Kontrollen und die erst nach Verbringung der Rezepte in die Niederlande vorgenommenen Vermerke genügen nach Ansicht des Senats den Vorschriften der deutschen Apothekenbetriebsordnung nicht. So ist unter anderem nicht gewährleistet, dass etwaige Änderungen auf der Verschreibung unmittelbar bei Abgabe des Arzneimittels vermerkt werden.“

Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde vom OLG nicht zugelassen. Dagegen kann DocMorris aber noch Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Erfolgt das nicht, wird die Entscheidung des OLG rechtskräftig.

Dass heute nicht alle sechs Verfahren entscheiden wurden, hat laut OLG keine inhaltlichen Gründe. Dazu führt das Gericht aus: „In zwei weiteren Verfahren zum selben Problemkreis, in denen der Senat in anderer Besetzung zu entscheiden hat, wurde der Verkündungstermin auf den 26. Juni 2019 verlegt, weil die Schlussberatung aus terminlichen Gründen noch nicht durchgeführt werden konnte.“