EuGH muss Rescue prüfen Maria Hendrischke, 24.04.2015 14:15 Uhr
Wer als Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln gesundheitsbezogene Angaben zu seinen Produkten machen will, muss sich genau an die EU-Vorschriften halten. Aber wie sieht es aus, wenn schon der Produktname eine gesundheitliche Wirkung verspricht? Rabenhorst kämpft derzeit vor dem Bundesgerichtshof (BGH) für „Rotbäckchen lernstark“. Die obersten Richter in Karlsruhe haben einen anderen Fall bereits dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vorgelegt.
Der EuGH soll klären, ob Bachblütenprodukte unter der Marke Rescue vertrieben werden dürfen. Variante A: Aufgrund des hohen Alkoholgehalts sind die Produkte schlichtweg als „Schnaps“ einzustufen. Dann dürften sie gar keinen Eindruck einer positiven Wirkung auf die Gesundheit erwecken. Variante B: Die Rauschwirkung ist zu vernachlässigen – dann wäre die Frage zu klären, ob die Marke „Rescue“ als gesundheitsbezogene Aussage einzustufen und als solche zulässig ist.
Gegen den Hersteller Nelsons hatten zwei Tochterfirmen des britischen Konkurrenten Ayonnax Nutripharm geklagt. Sie wollen den deutschen Marktführer dazu zwingen, seine Produkte umzubenennen oder als Arzneimittel zuzulassen. „Rescue“ werde vom Konsumenten mit der Rettung aus gesundheitlich schwierigen Situationen verbunden, so das Argument.
Die Richter in Karlsruhe teilen diese Ansicht, wollen aber erst einmal wissen, ob sie sich überhaupt mit den Details befassen müssen. Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Miniflaschen als berauschende Getränke eingesetzt werden? Und ist der Markenname allgemein genug gehalten, um auch ohne wissenschaftlichen Nachweis einer Wirkung verwendet werden zu dürfen?
Zunehmend komplex wird der Fall dadurch, dass die Rescue-Produkte schon vor 2005 unter dem gleichen Namen erhältlich waren und damit laut Lebensmittelverordnung eigentlich bis 22. Januar 2022 Bestandsschutz haben. Allerdings waren sie damals noch als Arznei- und nicht als Lebensmittel eingestuft. Der BGH will daher aus Luxemburg wissen, wie die Klausel in diesem Fall auszulegen ist.
Die Rescue-Produkte stehen derzeit an mehreren Fronten unter Beschuss: Im vergangenen Jahr hatte das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass gesundheitsbezogene Aussagen wie „gelassen und stark durch den Tag“ tabu sind. Der Verband Sozialer Wettbewerb hatte einen Apotheker aus Rheda-Wiedenbrück verklagt, der in einem Rundschreiben drei Rescue-Produkte mit entsprechenden Aussagen beworben hatte.
Laut EU-Lebensmittelverordnung müssen Gesundheitsversprechen auf wissenschaftlichen Studien fußen. Für bestimmte Produktgruppen sind außerdem konkrete Aussagen definiert, die verwendet werden dürfen (Health claims).