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Rotbäckchen zieht vor BGH

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Berlin -

Der Safthersteller Rabenhorst gibt im Streit um Rotbäckchen nicht auf: Das rheinland-pfälzische Unternehmen will vor dem Bundesgerichtshof (BGH) für die Überprüfung des Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz kämpfen. Die Richter hatten dem Hersteller verboten, mit der Marke „Lernstark“ und dem Claim „mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ zu werben.

Rabenhorst will gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde einreichen. Dadurch soll eine Revision erzwungen werden, die die Vorinstanz nicht zugelassen hatte. „Obwohl die Rechtslage für uns eindeutig ist, hat das Oberlandesgericht bedauerlicherweise zu unserem Nachteil entschieden“, sagte Firmenchef Klaus-Jürgen Philipp.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte die Firma aus Unkel wegen der Reklame auf den Flaschen verklagt. Den Verbraucherschützern zufolge sind die Werbeaussagen auf dem Etikett ein Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung. Die Verordnung stelle an Gesundheitswerbung für Kinderprodukte besonders hohe Anforderungen. Aussagen über die Entwicklung und Gesundheit von Kindern sind laut vzbv nur möglich, wenn sie ausdrücklich zugelassen sind.

Laut dem OLG wird indirekt ein Zusammenhang zwischen dem Produkt und dem Erhalt beziehungsweise der Förderung der Gesundheit hergestellt. Außerdem gibt es für die Werbeaussage „lernstark“ etwa keine Zulassung in der Verordnung.

Der Hersteller wies den Vorwurf zurück: Die Aussagen seien nicht verboten. Laut Rabenhorst liegen keine auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezogenen Angaben vor. Bei „lernstark“ etwa handele es sich um eine nicht spezifische Aussage.

Der Kindersaft Rotbäckchen wurde 1952 entwickelt; die Bildmarke mit dem blonden Mädchen und den roten Wangen ist seit 1982 geschützt. Rotbäckchen- und Rabenhorst-Säfte werden in rund 8000 Apotheken vertrieben. Außerdem werden Produkte der Firma in Reformhäusern, Naturkostläden sowie im Lebensmitteleinzelhandel und Drogerien verkauft.

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