OLG: Bachblüten dürfen nichts versprechen APOTHEKE ADHOC, 11.12.2014 08:15 Uhr
Nicht nur die Hersteller von Homöopathika, sondern auch die Anbieter von Bachblütenprodukten müssen bei der Werbung vorsichtig sein. Da Letztere als Lebensmittel eingestuft sind, dürfen zu ihnen keine gesundheitsbezogenen Aussagen gemacht werden, die nicht als sogenannte Health Claims zugelassen sind. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Unspezifische Aussagen, dass die Präparate in emotional aufregenden Situationen oder bei emotionalen Herausforderungen unterstützen, seien jedenfalls nicht zulässig.
Der Verband Sozialer Wettbewerb hatte einen Apotheker aus Rheda-Wiedenbrück verklagt, der in einem Rundschreiben drei Rescue-Produkte der Firma Nelsons mit entsprechenden Aussagen beworben hatte. Zur Original Bachblütenmischung hieß es etwa: „Gelassen und stark durch den Tag“. Das Präparat werde „von Verbrauchern in über 45 Ländern in emotional aufregenden Situationen wie z.B. einer Flugreise, einer Prüfung, einem Zahnarzttermin … verwendet“.
Rescue-Tropfen würden „gerne in emotional aufregenden Situationen, z.B. im Job, verwendet“, die Blütenessenzen könnten „uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu begegnen“.
Nach dem Landgericht Bielefeld untersagte auch das OLG die Werbung, weil diese für ein Produkt mit unspezifischen Vorteilen für das gesundheitliche Wohlbefinden werbe und keine speziellen gesundheitsbezogenen Angaben enthalte. Bachblütenprodukte seien Lebensmittel im Sinne der sogenannten Health-Claims-Verordnung (HCVO).
Die beworbenen Produkte zielen laut OLG nicht nur auf das allgemeine Wohlbefinden ab, sondern versprechen – auch wenn die Wirksamkeit nicht empirisch belegt sei – einen gesundheitlichen Effekt: Nach der Lehre des britischen Arztes Dr. Edward Bach solle körperlichen Krankheiten durch Wiederherstellung des seelischen Gleichgewichts entgegengewirkt werden.
Personen mit den aufgezählten Angstzuständen befänden sich nicht mehr in einem seelischen Gleichgewicht und seien in ihrer Gesundheit beeinträchtigt. Für die Überwindung derartiger Ängste böten Ärzte und Psychotherapeuten sogar spezielle Therapieprogramme an.
Die Werbeaussage unterscheide sich von Claims wie etwa „so fühl ich mich wohl-Kaugummi“, „Gute Laune Drops“ oder „Trostschokolade“. Hier werde lediglich das allgemeine Wohlbefinden des Verbrauchers – unterhalb der Schwelle einer Störung des seelischen Gleichgewichts – angesprochen. Bei der Bachblütenwerbung werde dagegen schon durch die Art der Verpackung (Pipettenfläschchen) eine medikamentenähnliche Wirkweise suggeriert.