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Babix darf kein Kosmetikum sein

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Berlin -

Der Babix-Babybalsam wird von Hersteller Mickan als Kosmetikum vertrieben. Das sahen das Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständige Überwachungsbehörde und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) kritisch und stuften den Balsam als Arzneimittel ein. Mit seiner Klage gegen diesen Beschluss scheiterte Mickan nun in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG).

Das Verwaltungsgericht Köln hatte bereits im vergangenen Juni entschieden, dass es sich beim Babix-Babybalsam um ein Arzneimittel handelt. Der Antrag von Mickan auf Zulassung der Berufung wurde nun abgewiesen.

Maßgeblich für die Einordnung eines Produkts als Präsentationsarzneimittel sei seine Zweckbestimmung, „wie sie sich für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher darstellt“, so die Richter. Der Verwendungszwecke erschließe sich aus der stofflichen Zusammensetzung des Produkts, seiner Aufmachung und der Art des Vertriebs.

Bereits die Umverpackung enthalte Hinweise darauf, dass das Produkt heilende, krankheitsvorbeugende oder Leiden lindernde Wirkungen in Anspruch nehme. Immerhin heiße es auf der Packung, bei dem Balsam handele es sich um „sanfte Babypflege für entspanntes Atmen durch den Duft ätherischer Öle“. Dies weise auf den Einsatz bei Schnupfen und Husten hin, „denn ein gesundes Baby benötigt keine Hilfe zum entspannten Atmen“, so die Richter. Auch der Wunsch „Gute Besserung!“ auf den Seitenlaschen der Verpackung ist demnach ein Hinweis auf die heilende beziehungsweise lindernde Wirkung des Balsams.

Die stoffliche Zusammensetzung lässt aus Sicht des OVG ebenfalls den Eindruck eines Arzneimittels entstehen. Der Verbraucher gehe bei einem Mittel mit Eukalyptus und anderen ätherischen Ölen zum Einreiben auf Brust und Hals von einem Arzneimittel aus, ohne sich nähere Gedanken um den Wirkstoffgehalt zu machen. Das gelte solange, wie nicht erkennbar sei, dass der Gehalt für eine therapeutische Wirkung zu gering sei.

Schließlich gebe es auch andere als Arzneimittel zugelassene Erkältungsbalsams in halbfester Darreichungsform mit ähnlicher Zusammensetzung. Mit seinem Erscheinungsbild könne der Babix-Babybalsam mit diesen Produkten verglichen werden – zumindest solange es keine entsprechende Angabe zum Gehalt des Eukalyptusöls gebe.

Der Onlineauftritt des Herstellers verstärkt aus Sicht der Richter den Eindruck eines Arzneimittels noch. Mickan wirbt im Internet zwar fast ausschließlich für sein Baby-Thymianbad und Babix-Inhalat N – aus Sicht der Richter allerdings „vielfach undifferenziert“ nur mit der Marke Babix oder der Formulierung „Babix-Erkältungsprodukte“. Obwohl der Babybalsam nicht explizit erwähnt wird, führt der Internetauftritt den Richtern zufolge dazu, dass sich die Verbrauchererwartung auch auf ihn erstreckt. Zumal die drei Produkte gemeinsam abgebildet werden.

„Damit wird der Babybalsam auf der Internetseite letztlich auch namentlich erwähnt und beworben“, so die Richter. Zumal der Balsam die auf der Internetseite erwähnten ätherischen Öle gegen Erkältungskrankheiten beinhalte. All das hinterlasse den Eindruck, dass es sich bei dem Babix-Babybalsam um ein Präparat handele, welches zur Heilung von Krankheiten oder zur Linderung von Symptomen diene.

Dazu trägt auch der exklusive Vertrieb über Apotheken bei. Allein sei dieses Kriterium zwar nicht ausschlaggebend, räumen die Richter ein. Immerhin würden auch einige Kosmetika exklusiv über Apotheken vertrieben. Als eines von mehreren Indizien sei der Vertriebsweg aber durchaus geeignet, die Verbrauchersicht mitzubestimmen.

Schließlich hat den Richtern zufolge auch die Verwendung einer einheitlichen Dachmarke Einfluss auf die Wahrnehmung. Der Verbraucher messe dem Hauptbestandteil des Namens regelmäßig besondere Bedeutung zu und verbinde damit nicht allein eine produktunabhängige Werbeaussage sondern auch eine produktbezogene Inhaltsangabe, so die Richter. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung auf Berufung ist das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig geworden.

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