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OLG verbietet Almased-Versprechen

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Berlin -

Almased ist bei der Werbung für die Vitalkost zu weit gegangen. Das Oberlandesgericht Celle (OLG) hat unter anderem die Aussage „aktiviert den Stoffwechsel“ auf der Verpackung verboten. Die Firma aus Bienenbüttel hat die Pulverdosen mittlerweile umgestaltet. Noch im Sommer wurde das Diätprodukt mit Aktionen und Sonderkonditionen in den Markt gedrückt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Sachsen (VZS). Kritisiert wurde, dass die Reklame enorme Gewichtsverluste in kurzer Zeit verspreche. Außerdem werde Diabetikern, Rheumatikern und Osteoporose-Kranken Linderung sowie Besserung in Aussicht gestellt. Auch die Deklaration auf der Verpackung wurde jetzt gerichtlich verboten.

Anpreisungen für Lebensmittel, die die Linderung von Schmerzen oder Krankheitssymptomen versprächen, seien unzulässig, sagt Anne-Katrin Wiesemann von der Verbraucherzentrale. Angesichts der Unwägbarkeiten bei einem zusätzlichen Verzehr weiterer Lebensmittel dürfe die Werbung für eine Gewichtsabnahme außerdem keinen sicheren Erfolg suggerieren, sondern nur die Möglichkeit einer Gewichtsreduzierung aufzeigen.

Das OLG ist der Vorinstanz gefolgt und hat laut VZS die kritisierten Aussagen als unzulässig, teilweise irreführend und damit als gesetzeswidrig eingestuft. Bislang dürfen die alten Verpackungen weiter verkauft werden. Das OLG hat keine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Ob Almased Nichtzulassungsbeschwerde in Karlsruhe einlegen wird, war bisher nicht zu erfahren. Die Verpackungen tragen mittlerweile die neue Botschaft: „...einfach weil es funktioniert“.

Im Sommer hatte Almased Apotheken verschiedene Rabatte auf das Sortiment mit dem alten Claim gewährt. Die Firma bewarb etwa „Gratis-Schulungen“: In kurzweiligen Referaten schulten Referentinnen Apothekenangestellte zu „Almased-Experten“, hieß es. Dafür gab es einen Rabatt von 30 Prozent auf Bestellungen.

Pulverdosen wurden sogar verschenkt, wenn die Produkte in der Frei- oder Sichtwahl aufgestellt wurden. Apotheken sollten dafür ein Beweisfoto schicken. Apotheker konnten auch im Internet jedes Quartal Gratisware „erspielen“. Dafür mussten sie sich registrieren und sogenannte Prämienpunkte erzielen, um sie gegen Vitalkost einzutauschen.

Das Landgericht (LG) Lüneburg hatte die Werbung im April bereits als unzulässig eingestuft. Untersagt wurden eine Vielzahl von Werbeaussagen wie etwa das Versprechen auf der Packung. Die Richter hatten auch die Aussage verboten, das Diätpulver greife „gleich mehrfach unterstützend in die Rheuma-Therapie ein“, indem es dem Eiweißabbau entgegensteuere, der bei entzündlichen Prozessen verstärkt ablaufe. Auch Erfahrungsberichte, bei denen die bezifferte Gewichtsreduktionen oder in diesem Zusammenhang genannte Zeiträume angepriesen werden, sind dem Urteil zufolge unzulässig.

Nach dem Urteil des Landgerichts hatte Almased die Entscheidung relativiert: Nur die Werbung werde angegriffen, hieß es. „Niemand bezweifelt, dass die Aussagen und Produkteigenschaften richtig und wahr sind“, teilte die Firma mit. Es sei nie das Ziel gewesen, Krankheiten zu lindern oder zu heilen.

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