Almased will sich die Werbung für das Diätpulver nicht verbieten lassen. Die Firma aus Bienenbüttel hat im Streit mit der Verbraucherzentrale Sachsen (VZS) zwar zweimal vor Gericht verloren. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle (OLG) hat der Hersteller jetzt Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt.
Almased verhindert mit der Beschwerde in Karlsruhe, dass das Urteil rechtskräftig wird. Die Richter in Celle hatten dem Landgericht Lüneburg umfänglich zugestimmt. Die Berufung der Firma sei unbegründet, hieß es. Die Verbraucherzentrale hatte beispielsweise die Aussagen auf der Verpackung „aktiviert den Stoffwechsel“ sowie „reguliert nachweislich den Blutzuckerspiegel und begünstigt die Gewichtsabnahme“ kritisiert. Die Richter hatten die Deklaration auf der Verpackung verboten.
Außerdem monierten die Verbraucherschützer, dass die Reklame enorme Gewichtsverluste in kurzer Zeit verspreche. Diabetikern, Rheumatikern und Osteoporose-Kranken werde Linderung sowie Besserung in Aussicht gestellt. Almased hatte auf seiner Internetseite unter der Rubrik „Nutzer berichten“ sogenannte Erfolgsgeschichten veröffentlicht.
Almased hatte vor Gericht argumentiert, dass die Erfahrungsberichte nicht isoliert betrachtet werden dürften. Stattdessen müssten sie im Gesamtzusammenhang der Internetseite gesehen werden. Die Vitalkost sei Teil eines gesamten Diätplans, bei dem es um die Umstellung der kompletten Ernährung gehe. Das Pulver werde nur ergänzend verwendet. Die Darstellung des Diätplans stelle daher keine geschäftliche Handlung dar, sondern sei eine „freie Meinungsäußerung“.
Diese Ansicht teilten die Richter nicht: Die Wiedergabe der Erfahrungsberichte sei „unzweifelhaft eine geschäftliche Handlung […], denn sie hängt mit der Förderung des Absatzes des Produkts objektiv zusammen“. Die im Internet zur Verfügung gestellten Diätrezepte seien „allenfalls als nützlicher Hinweis zu verstehen.“ Die Homepage erzeuge insgesamt auch bei einem kritischen Verbraucher den Eindruck, der Abnehmerfolg beruhe zu ganz wesentlichen Teilen auf dem Diätpulver.
Die Firma argumentierte auch, die Aussage „aktiviert den Stoffwechsel“ sei wegen der Fülle der enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe, für die es viele Health-Claims gebe, zutreffend. Diesem Argument folgten die Richter nicht. Die Aussage auf der Verpackung sei sei nicht durch Health-Claims gedeckt, weil sie sich auf das Lebensmittel selbst und nicht auf die Inhaltsstoffe beziehe.
Die Verpackungen wurden bereits angepasst. Im Sommer hatte der Hersteller das Diätprodukt mit Aktionen und Sonderkonditionen noch in den Markt gedrückt. Pulverdosen wurden sogar verschenkt, wenn die Produkte in der Frei- oder Sichtwahl aufgestellt wurden. Geben die Karlsruher Richter der Beschwerde statt, könnte der Fall als Revisionsverfahren fortgesetzt werden.
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