Lieferdienst vor Gericht

First A: Zu sehr Apotheke

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Berlin -

In der Hauptstadt haben Startups den Apothekenmarkt für sich entdeckt, Lieferdienste wie Mayd oder First A versprechen die Expresszustellung von Arzneimitteln und Gesundheitsprodukten. Doch dabei dürfen sie sich selbst nicht als Apotheke ausgeben, hat das Landgericht Berlin (LG) in einem ersten Eilverfahren entschieden. First A wurde der Auftritt in der jetzigen Form in weiten Teilen untersagt.

Kritisch sahen die Richter vor allem, dass nicht mitgeteilt wird, welche Apotheke eigentlich liefert. Auch die Frage der Beratung wurde aufgegriffen.

Konkret wurde First A untersagt, einen Lieferdienst für apothekenpflichtige Arzneimittel anzubieten, „ohne die Verbraucher vor der Inanspruchnahme [...] darüber zu informieren, aus welcher Apotheke die dem Verbraucher gelieferten apothekenpflichtigen Arzneimittel bereitgestellt werden“.

Außerdem darf First A keine pharmazeutische Beratung über apothekenpflichtige Arzneimittel anbieten, sofern diese über die Mobilnummer oder die App von First A geschieht.

Schließlich darf der Lieferdienst gegenüber Endverbrauchern nicht damit werben, „Arzneimittelbestellungen entgegenzunehmen, diese selbst zu bearbeiten oder hierzu pharmazeutisch zu beraten, sofern dabei unmittelbar oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, es handele sich [...] um eine Apotheke“.

First A präsentiert sich als „Deine lokale Apotheke – online“. Weiter heißt es: „Wir liefern dir täglich deine Medikamente an die Haustür – zu Apothekenpreisen.“ Bei pharmazeutischen Fragen zu den richtigen Medikamenten können sich Kund:innen außerdem via Chat direkt an First A wenden. „In kürzester Zeit wird man mit einem Apotheker oder einer Apothekerin verbunden“, verspricht das Unternehmen, das nach eigenen Angaben auch Ärzt:innen und Pharmazeut:innen im Team hat.

Erklärt wird in den FAQ auch, wie das Konzept rein rechtlich funktionieren soll: „Bei einer Bestellung über First A erwirbt der Kunde grundsätzlich einen produktbezogenen Medikamentengutschein bei First A zur Einlösung bei der jeweiligen Vor-Ort Apotheke im First A Netzwerk. Der Kaufvertrag über diese apothekenpflichtigen Arzneimittel entsteht in diesen Fällen direkt zwischen dem Patienten und der Netzwerkapotheke, der Kaufpreis der Produkte wird durch Übermittlung des zuvor erworbenen Medikamentengutscheins beglichen.“

Die „Zuteilung der Apotheke“ erfolgt dabei auf Basis der Lieferadresse durch First A, wie es heißt. Dies sei notwendig, um eine schnelle Lieferung zu ermöglichen. Im Klartext: „Eine Wahlmöglichkeit einer bestimmten Apotheke im First A Netzwerk oder außerhalb des Netzwerkes ist ausgeschlossen. Der Gutschein ist an die jeweilige Apotheke gebunden.“

Vier Städte, 100 Apotheken

Gegründet wurden First A von Antonie Jo Nissen und Leif Harry Löhde, beide hatten früher für die Investmentbank JP Morgan gearbeitet. Mit Liberty Ventures ist seit kurzem einen Investor an Bord. Nach dem Start in Berlin Ende September ist First A nach eigenen Angaben mittlerweile auch in München, Köln und Düsseldorf aktiv. Knapp 100 Apotheken sind laut Firmenangaben an Bord.

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