FFP2-Rabatt: Neue Entscheidungen Alexander Müller, 22.02.2021 15:29 Uhr
Zwei weitere Gerichte haben Apotheken untersagt, bei der Abgabe von FFP2-Masken den Eigenanteil zu erlassen. Die Landgerichte (LG) in Dortmund und Osnabrück erließen jeweils Einstweilige Verfügungen gegen die Inhaber. Geklagt hatte in beiden Fällen der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW).
Der VSW hält den Erlass der 2 Euro Eigenanteil bei der Abgabe der Masken auf Coupon für unzulässig: Die Eigenbeteiligung sei in der Schutzmaskenverordnung vorgesehen und auch auf den von der Bundesregierung ausgegebenen Berechtigungsscheinen als Aufdruck verbindlich vorgegeben. Zudem müsse die tatsächlich eingenommene Summe wahrheitsgemäß bei der Abrechnung angegeben werden. Falsche Angaben könnten zu Rückforderungen des Bundes oder sogar zu strafrechtlichen Ermittlungen führen, so VSW.
Der Eigenanteil dient aus Sicht des Wettbewerbsverbands nicht dazu, die Gesundheitsvorsorge finanziell abzusichern sondern um das rare Gut der FFP2-Masken denen zukommen zu lassen, die sie wirklich brauchten und deshalb bereit seien, dafür 2 Euro Eigenbeteiligung zu zahlen. Mit Rabattaktionen verschafften sich die Apotheken stattdessen einen unlauteren Vorteil gegenüber anderen Anbietern von Schutzmasken.
Der VSW hatte gleich mehrere Apotheken abgemahnt und ist notfalls auch vor Gericht gezogen. Das LG Dortmund hat sich der Einschätzung des VSW angeschlossen und eine Einstweilige Verfügung erlassen. Dagegen kann die Apotheke noch Widerspruch einlegen.
Gleiches Bild vor dem LG Osnabrück: Die einstweilige Verfügung wurde ohne mündliche Verhandlung erlassen. In diesem Fall wurde der Apotheke außerdem verboten, für die verschiedene Desinfektionsmittel und Repellentien zu werben ohne den Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen.“
Der VSW sieht bei der Maskenabgabe nicht nur den Erlass der Eigenbeteiligung kritisch: „Wir halten auch die Gewährung zusätzlicher Masken (mehr als 6) bei der Abgabe von FFP2-Masken auf Berechtigungsscheine für unzulässig und nicht von § 7 Abs. 1 Nr. 2 lit. b HWG (Heilmittelwerbegesetz, d. Red.) gedeckt, da es sich bei der entsprechenden Eigenbeteiligung nicht um eine Zuzahlung im Sinne des SGB V handelt und es demgemäß an einem entsprechenden Grundgeschäft für eine Werbegabe fehlt“, so Geschäftsführer Ferdinand Selonke.
Zum Erlass der Eigenbeteiligung gibt es bereits eine Entscheidung des LG Düsseldorf. Hier hatte die Wettbewerbszentrale gegen easy-Apotheke und gewonnen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Zur Begründung hatte das Gericht ausgeführt, Apotheken sollen demnach nicht mit einem Preisvorteil um die Kunden buhlen. Ein Wettbewerb zwischen den Apotheken habe mit der Verordnung bewusst vermieden werden sollen. „Dies wird dadurch deutlich, dass alle Apotheken unter gleichen Voraussetzungen an den Maßnahmen beteiligt werden. Es findet keine Privilegierung für bestimmte Arten von Apotheken, wie beispielsweise stationäre oder Versand-Apotheken, statt, so das Gericht.
Die Eigenbeteiligung ist aus Sicht des LG Düsseldorf als Marktverhaltensregel zu verstehen. „Die Apotheken sollen durch eine hohe Erstattung, die deutlich über dem Marktpreis der Masken liegt und den Aufwand der Apotheken vollständig […] und wirtschaftlich gesehen sogar mit einem Gewinn abdeckt, ermutigt werden, die Maßnahme zu unterstützen.“ Zugleich würden sie aber nicht zu einer Beteiligung verpflichtet. „Sofern die Apotheken sich nicht an die Regeln – wie etwa das Verlangen einer Eigenbeteiligung – halten wollen, steht es ihnen frei, keine Schutzmasken an Risikopatienten nach den Vorgaben der SchutzmV zu verteilen.“