Was passiert am 1. November?

Faktencheck AvP-Insolvenzverfahren

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Berlin -

Von der offiziellen Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur AvP Deutschland GmbH am 1. November erhoffen sich viele betroffene Apotheker Klarheit über ihre Aussichten bezüglich ihrer Forderungen. Doch belastbaren Aussagen vor allem zur Quote sind am Montag noch nicht zu erwarten. Das Verfahren im Überblick.

Was passiert am 1. November?

Das Amtsgericht Düsseldorf erlässt den Eröffnungsbeschluss. Dieser wird dem aller Voraussicht nach zu bestellenden Insolvenzverwalter, Dr. Jan-Philipp Hoos, übermittelt und auch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht. Der Insolvenzverwalter wird außerdem in der Folgezeit den Beschluss allen ihm bekannten Gläubigern im Rahmen der Aufforderung zur Forderungsanmeldung zukommen lassen. In dem Beschluss werden auch Ort und Termin der Gläubigerversammlung bekannt gegeben. Diese könnte Mitte Dezember stattfinden – die Bedingungen sind aber noch vollkommen unklar. Denn selbst wenn nur ein Bruchteil der mehreren tausend Gläubiger persönlich zu dem Termin erscheint, kann die Durchführung unter Corona-Bedingungen gefährdet sein.

Wann müssen Apotheker ihre Forderungen anmelden?

Der Insolvenzverwalter wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens allen ihm bekannten Gläubigern Unterlagen zur Forderungsanmeldung sowie den Eröffnungsbeschluss des Gerichts übermitteln. Voraussichtlich soll die Forderungsanmeldung und -prüfung dadurch erleichtert werden, dass die Formulare bereits die sich aus der Buchhaltung ergebenden Forderungen der Apotheker enthalten. Ist der Apotheker mit diesem Betrag einverstanden, muss die Forderungsanmeldung nur noch unterzeichnet werden. Darüber hinaus kann der Apotheker in dem dafür vorgesehenen Feld Aus- oder Absonderungsrechte geltend machen. Ist der Apotheker mit dem vorgegebenen Betrag nicht einverstanden, kann er natürlich auch den seiner Meinung nach offenen Betrag in ein dafür vorgesehenes Feld eintragen, muss dann aber auch entsprechende Unterlagen zum Nachweis einreichen. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Forderungsanmeldung ist nicht zwingend erforderlich.

Der Beschluss des Insolvenzgerichts gibt eine Frist zur Anmeldung der Forderungen vor. Diese ist jedoch keine Ausschlussfrist. Forderungen können grundsätzlich bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens angemeldet werden. Gläubiger, die ihre Forderungen jedoch zu spät anmelden, müssen damit rechnen, dass diese nicht in dem im Beschluss angegebenen Prüfungstermin, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werden. Wird die Forderung durch den Insolvenzverwalter bestritten, können die Apotheker zunächst außergerichtlich versuchen, eine Feststellung in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter zu erreichen. Gelingt dies nicht, kann der Apotheker aber auch Feststellungsklage erheben.

Wird es Klarheit über die Quote geben?

Nein. Insolvenzverwalter Hoos dürfte zwar schon einen ersten Überblick über die Insolvenzmasse und die Forderungen auf der anderen Seite haben. Doch seine wiederholte Benennung einer „signifikanten Quote“ lässt viel Spielraum. Und das ist Notwendigerweise so: Denn mit Eröffnung des Verfahrens wird erst die Frist gesetzt, bis zu der die Forderungen angemeldet sein müssen. Erst wenn die Forderungsanmeldungen vorliegen, wird die Höhe der Schulden des Unternehmens besser einzuschätzen sein. Auch auf der Aktivseite kann es noch Bewegungen geben. Und schließlich hängt die Quote maßgeblich davon ab, ob es Aussonderungsrechte gibt, ob also einzelne Apotheker bevorrechtigt befriedigt werden oder ob die vorgefundenen Gelder allen Gläubigern, deren größte Gruppe voraussichtlich die Apotheker sind, zur Verfügung stehen.

Haben die Apotheker gute Chancen auf Aussonderung Ihrer Rechte?

Insolvenzverwalter Hoos scheint nach Prüfung der Verträge skeptisch. Sollte er einen solchen Anspruch erwartungsgemäß ablehnen, können Apotheker dagegen klagen. Aus prozessökonomischen Gründen wäre ein Musterprozess sinnvoll. Ob es allerdings dazu kommt, ist aufgrund der unterschiedlichen Interessen und Vielzahl der inzwischen beteiligten Anwälte fraglich.

Was ist mit den Banken?

Ob der Insolvenzverwalter Gelder bei den Banken zurückzuholen kann, muss im eröffneten Verfahren weiter geprüft werden.

Läuft das Insolvenzverfahren nicht schon längst?

Der von der BaFin eingesetzte Sonderbeauftragten Ralf Bauer ist seit dem 14. September alleinige Geschäftsführung der AvP Deutschland GmbH. Am 15. September hat er Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht Amtsgericht Düsseldorf für die Gesellschaft gestellt. Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Hoos bestellt. Bauers Aufgabe endet mit dem Gerichtsbeschluss zur Eröffnung des Verfahrens, Hoos wird zum Insolvenzverwalter.

Die Eröffnung des Verfahrens bei Gericht wäre normalerweise zum 1. Dezember erfolgt. In dieser Frist bereitet der vorläufige Insolvenzverwalter das Verfahren vor, die Beschäftigten haben drei Monate Anspruch auf Insolvenzgeld. Doch zwischenzeitlich hat der Gläubigerausschuss mit Noventi eine Übernahme des Krankenhausgeschäfts der Gruppe vereinbart. Der Verkauf kann aber erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen werden, die deshalb um einen Monat vorgezogen wird. Ehemalige AvP-Angestellt, die nicht von Noventi übernommen werden, erhalten ihr Gehalt für den letzten Monat aus der Insolvenzmasse, die wiederum durch den Verkauf der Sparte gestärkt wird.

 

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