Arzneimittel auf Plattformen

EuGH verhandelt über Amazon-Apotheken

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Berlin -

Dürfen Apotheken auch OTC-Arzneimittel über Amazon verkaufen? Mit dieser Frage beschäftigt sich am kommenden Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH). Im Kern geht es um Fragen des Datenschutzes, deren Beantwortung aber entscheidend für die Zukunft von Plattformen sein könnte.

Der Münchener Apotheker Dr. Hermann Vogel Jr. hatte seinen Kollegen Michael Spiegel aus Gräfenhainichen verklagt. Der Inhaber der Linden-Apotheke bietet apothekenpflichtige Arzneimittel über Amazon an. Vogel hatte Verstöße gegen das Apothekenrecht sowie die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geltend gemacht, da Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der Kund:innen möglich seien, ohne dass deren Einverständnis eingeholt worden sei.

Das Landgericht Dessau-Roßlau (LG) hatte der Klage stattgegeben, auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht Naumburg (OLG) blieb ohne Erfolg. Zwar konnte Vogel mit seinen apothekenrechtlichen Bedenken nicht durchdringen, da das OLG den Verkauf über Amazon als eine zulässige Spielart des Versandhandels bewertete.

Aber der Vortrag in Sachen Datenschutz war erfolgreich. Der Bundesgerichtshof (BGH) legte jedenfalls die Sache vor einem Jahr beim EuGH vor. Der soll erst einmal klären, ob Mitbewerber überhaupt wegen datenschutzrechtlicher Bedenken unter Verweis auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) klagen dürfen. So lautet die erste Vorlagefrage:

  • Stehen die Regelungen in Kapitel VIII der Datenschutz-Grundverordnung nationalen Regelungen entgegen, die — neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen — Mitbewerbern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken vorzugehen?

In der Sache entscheidend ist dann aber die Fragen, ob Daten zu OTC-Arzneimitteln, die Kunden eines Apothekers auf der Plattform hinterlassen, überhaupt Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO sind. Während der Sachverhalt bei Rx-Medikamenten aus Sicht des BGH eindeutig ist, kann bei OTC-Bestellungen beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass der Käufer, dessen Bestelldaten – Name, Lieferadresse und Medikament – verarbeitet werden, das Präparat gar nicht selbst einnimmt, sondern für Dritte einkauft.

Die zweite Vorlagefrage lautet daher:

  • Sind die Daten, die Kunden eines Apothekers, der auf einer Internet-Verkaufsplattform als Verkäufer auftritt, bei der Bestellung von zwar apothekenpflichtigen, nicht aber verschreibungspflichtigen Medikamenten auf der Verkaufsplattform eingeben (Name des Kunden, Lieferadresse und für die Individualisierung des bestellten apothekenpflichtigen Medikaments notwendige Informationen), Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung sowie Daten über Gesundheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Datenschutz-Richtlinie?

Eine weite Auslegung der Vorschriften könnte aus Sicht des BGH dafür sprechen, dass bereits dann von Gesundheitsdaten auszugehen sei, wenn nicht mit Sicherheit, sondern nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Arzneimittel auch für die bestellende Person sind.

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