Der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll darüber entscheiden, ob Desinfektionsmittel als „hautfreundlich“ beworben werden dürfen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine entsprechende Frage zur Vorabentscheidung in Luxemburg vorgelegt.
Die Wettbewerbszentrale hatte eine Drogeriemarkt-Kette verklagt, die ihr Desinfektionsmittel „hautfreundlich“ beworben hatte. Desinfektionsmitteln sind rechtlich Biozide, die Werbung ist in der Biozidverordnung geregelt. Aussagen wie „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotential“ oder „umweltfreundlich“ sind demnach untersagt. Neben diesen expliziten Aussagen sind „ähnliche“ Hinweise unzulässig. Die Wettbewerbszentrale meint, dass auch der Begriff „hautfreundlich“ die Biozide verharmlost.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hatte entschieden, dass der Begriff „hautfreundlich“ kein „ähnlicher“ und damit unzulässiger Begriff im Sinne der BiozidV sei. Die Wettbewerbszentrale hatte geltend gemacht, die Aussagen seien gleichbedeutend mit den genannten, per se verbotenen Aussagen wie „ungiftig“ oder „unschädlich“. Jedenfalls werde das niedrige Risikopotential herausgestellt.
Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und möchte vom EuGH jetzt wissen: „Sind ‚ähnliche Hinweise‘ im Sinne von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der BiozidV (EU) Nr. 528/2012 nur solche in einer Werbung enthaltenen Hinweise, die genauso wie die in dieser Vorschrift ausdrücklich aufgezählten Begriffe die Eigenschaften des Biozids hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit in pauschaler Weise verharmlosen, oder fallen unter ‚ähnliche Hinweise‘ alle Begriffe, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit einen den konkret aufgezählten Begriffen vergleichbaren verharmlosenden, nicht aber zwingend auch einen generalisierenden Gehalt wie diese aufweisen?“
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