Keine Gutscheine auf Rx

EuGH-Urteil: Aufatmen bei Apothekerkammer

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Berlin -

Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) freut sich über das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Rx-Boni. Denn die Entscheidung stärke den Verbraucherschutz – und entziehe den Schadenersatzforderungen von DocMorris die Grundlage.

„Medikamente sind eine besondere Ware. Falsch oder im Übermaß angewendet, können sie gefährlich werden. Das haben die Luxemburger Richter genauso gesehen und der Praxis ausländischer Arzneimittel-Versender einen Riegel vorgeschoben, mit Boni und Gutscheinen zu arbeiten, durch die Verbraucher zum Erwerb nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel motiviert werden sollen“, so Kammerpräsident Dr. Armin Hoffmann. „Das ist ein sehr guter Tag für die Apotheke vor Ort, die unserer Ansicht nach allein Garant für eine ordentliche Arzneimittelversorgung ist.“

„Der EuGH setzt damit den bereits in seiner Entscheidung ‚Euroaptieka‘ eingeschlagenen Weg fort, sämtlichen Maßnahmen zu begegnen, die einen Fehl- und Mehrgebrauch von Arzneimitteln im Bereich der Selbstmedikation fördern können“, ergänzt Rechtsanwältin Dr. Anne Bongers-Gehlert, die die AKNR vor dem EuGH vertreten hatte.

Mit der Entscheidung sei das Urteil in Sachen „Deutsche Parkinsonvereinigung“ (DPV) weiter relativiert worden. Damals urteilten die Richter, dass die deutsche Arzneimittelpreisbindung gegen Unionsrecht verstoßen würde. „Nun wurde klargestellt, dass diese Entscheidung keinen Freifahrtschein für sämtliche Werbeaktionen im Zusammenhang mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln darstellt“, bewertet Dr. Bettina Mecking, Geschäftsführerin und Justiziarin der AKNR die Entscheidung. „Demnach dürfen Nationalstaaten sehr wohl Einschränkungen vornehmen.“

Ob derartige unmittelbare Rabatte zukünftig im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) noch zulässig sind, wird am 7. Mai vor dem BGH verhandelt. „Für dieses Verfahren dürfte die heutige Entscheidung einen gewissen Rückenwind bedeuten“, so die Justiziarin.

Kein Anspruch auf Schadenersatz

Bei der Kammer hofft man, dass die Schadenersatzforderungen von DocMorris in Höhe von 18,5 Millionen Euro abgewiesen werden. „Nachdem das OLG Düsseldorf ungeachtet des noch laufenden Verfahrens bereits deutlich gemacht hat, dass DocMorris mit Blick auf die Höhe bisher jeglichen Nachweis eines Schadens schuldig geblieben ist, hat der BGH nun gute Argumente in der Hand, festzustellen, dass die damaligen Marketingmaßnahmen der Online-Anbieter unzulässig waren“, so Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas, der die AKNR in diesem Verfahren vertritt. „Für einen erheblichen Teil der vom BGH zu entscheidenden Sachverhalte fehlt damit – weil die einstweiligen Verfügungen letztlich zu recht ergangen sind – bereits die Grundlage für Schadensersatzansprüche gegen die Apothekerkammer Nordrhein.“

„Wir haben uns von der Schadenersatzklage nicht einschüchtern lassen. Sie ist schon der Höhe nach absurd und hat auch in der Sache keinerlei Bestand“, sagt Mecking. „Wir freuen uns, dass der Gerichtshof in Luxemburg von den Schlussanträgen des Generalanwaltes abgewichen ist. Das kommt nicht oft vor, zeigt aber, dass Richterinnen und Richter das letzte Wort haben – nicht nur in Luxemburg.“

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