Werbung für Biozidprodukte

EuGH: Desinfektionsmittel sind nicht „hautfreundlich“

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Luxemburg -

Biozidprodukte wie Desinfektionsmittel dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht als „hautfreundlich“ beworben werden. Dies sei irreführend, entschieden die Richter am Donnerstag in Luxemburg.

Hintergrund ist eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen die Drogeriekette dm. Biozidprodukte dürften nicht in einer Art und Weise beworben werden, die mit Blick auf die Risiken dieser Produkte für Gesundheit oder Umwelt beziehungsweise hinsichtlich ihrer Wirksamkeit irreführend sei.

So ist etwa Werbung für solche Produkte mit den Worten „ungiftig“, „unschädlich“ oder „natürlich“ verboten. Untersagt sind auch ähnliche Hinweise, mit denen Risiken verharmlost oder negiert werden.

Der Fall landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Dieser wandte sich an den EuGH und wollte von ihm unter anderem wissen, ob die Verwendung des Begriffs „hautfreundlich“ bei Werbung für Biozidprodukte gegen das Unionsrecht verstößt.

Ja, entschied der EuGH. Denn: Die Bezeichnung habe auf den ersten Blick eine positive Konnotation und könne unter Umständen sogar andeuten, dass das Produkt für die Haut von Nutzen ist. „Eine solche Angabe ist irreführend, so dass das Verbot ihrer Verwendung in der Werbung für das fragliche Biozidprodukt gerechtfertigt ist“, urteilt das EuGH.

Über den konkreten Fall entscheidet in den kommenden Monaten der BGH. Er ist aber an die Vorgaben des EuGH gebunden.

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