Arzneimittelpackungen dürfen nur mit Informationen versehen sein, die vorgeschrieben sind. Ein Bio-Siegel für Arzneitee gehört nicht dazu. So sieht es Manuel Campos Sánchez-Bordona, Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH). Für Salus endet demnächst ein mehr als 13 Jahre dauernder Kampf.
Der „Salus Arzneitee Salbeiblätter“ ist mit dem offiziellen EU-Logo für ökologische Produkte versehen. Auch für den Tee „Frauenmantelkraut“ wolle der Hersteller das Signé verwenden; für den „Bio Nerven-Beruhigungstee“ sollte auf der Verpackung außerdem ein firmeneigenes Bio-Logo aufgebracht werden.
Der Konkurrent Astrid Twardy hielt die Angaben für unzulässig nach § 10 Abs. 1 Satz 5 Arzneimittelgesetz (AMG). Demnach sind Informationen, die nicht zu den Pflichtangaben gehören, nur zulässig, sofern sie mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang stehen, für die gesundheitliche Aufklärung der Patienten wichtig sind und den vorgeschriebenen Inhalten der Fachinformation nicht widersprechen.
Nachdem Salus schon in München vor Gericht mehrere Niederlagen kassiert hatte, verbot auch das Landgericht Düsseldorf im Sommer 2023 die Verwendung des Bio-Siegels. Das Oberlandesgericht (OLG) legte den Fall beim EuGH vor.
Laut Generalanwalt kann ein „traditionelles pflanzliches Arzneimittel“ im Sinne der Richtlinie 2001/83 nicht gleichzeitig als „traditionelle pflanzliche Zubereitung auf pflanzlicher Basis“ im Sinne der Verordnung 2018/848 eingestuft werden; nur für Letztere ist aber die Verwendung des EU-Logos vorgesehen.
„Arzneimittel sind nicht wie andere Erzeugnisse. Sie werden nicht auf die gleiche Art und Weise verkauft und konsumiert wie Erzeugnisse aus ökologischem/biologischem Anbau. Arzneimittel werden auf spezifische Art und Weise verwendet, und ihre Verwendung unterliegt besonderen Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich Wirksamkeit und Sicherheit“, so der Generalanwalt. Dieser Grundsatz gelte aber für alle Arzneimittel, einschließlich traditioneller pflanzlicher Arzneimittel, unabhängig davon, ob sie aus ökologischem/biologischem Anbau stammten oder nicht.
Ein Biosiegel gehöre nicht zu den obligatorischen Angaben; die Information über die Herkunft sei für die richtige Verabreichung des Arzneimittels nicht notwendig. Vor allem aber könnte ihre Anbringung auf der Umhüllung „eine angeblich bessere Qualität des Erzeugnisses suggerieren oder andeuten und auf diese Weise zu einem Irrtum über seine therapeutischen Eigenschaften verleiten oder entgegen den Bestimmungen [...] der Werbung dienen“.
All dies könne zu Verwirrung führen: „Der Patient wird mit einem Übermaß an Informationen und den verschiedensten Angaben konfrontiert, unter denen er nur schwer diejenigen, die in therapeutischer Hinsicht relevant sind, von denjenigen, die keine Auswirkungen auf seine Gesundheit haben, unterscheiden kann.“
Aus zwei weiteren Gründen könne es zu einer Irreführung des Patienten kommen: „Es besteht die Gefahr der Gleichsetzung von Arzneimitteln mit ökologischen/biologischen Konsumgütern, die im Allgemeinen mit diesen Informationen gekennzeichnet sind, und die Gefahr der Annahme einer höheren therapeutischen Wirksamkeit der Zubereitung. Insoweit darf nicht vergessen werden, dass der Kauf eines traditionellen pflanzlichen Arzneimittels ohne Verschreibung möglich ist (und in der Regel auch erfolgt), das heißt ohne vorherige Intervention eines Angehörigen der Gesundheitsberufe.“
Aufgabe des OLG sei nun die Klärung der Frage, ob das Biosiegel oder entsprechende Elemente einen Werbecharakter haben. Dies sei dann zu bejahen, wenn