Exklusivvertrieb

Entscheidung zu DTP im Oktober

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Nachdem die Sanacorp Ende Juni signalisiert hatte, eine Beteiligung am Exklusivvertriebsmodell (Direct to pharmacy, DTP) des Pharmakonzerns Pfizer zu prüfen, könnte bereits in den nächsten Wochen eine Entscheidung fallen. Wie APOTHEKE ADHOC aus großhandelsnahen Kreisen erfahren hat, soll im Oktober über eine mögliche Umsetzung des so genannten Pfizer-Modells und damit über die Zukunft des Arzneimittelvertriebs in Deutschland entschieden werden.

In der neuen Pfizer-Zentrale in Berlin hält man sich nach wie vor bedeckt: Ein Konzernsprecher wiederholte auf Nachfrage lediglich, dass Pfizer daran interessiert sei, seine Vertriebswege zu optimieren. „Wenn wir hier zu einer konkreten Lösung gekommen sind, können wir auch konkretes über diese berichten.“

Unterdessen spekulieren Beobachter, wie ein entsprechendes Modell umgesetzt werden könnte. Derzeitig wäre kaum ein Großhändler in der Lage, aus dem Stand und mit den bestehenden Kapazitäten flächendeckend alle Apotheken mit Pfizer-Produkten zu beliefern. In der Branche ist daher von Vorlauffristen von bis zu einem Jahr sowie von geografischen Absprachen die Rede. Der Aufwand für die Apotheken wird sich in jedem Fall deutlich erhöhen - vor allem dann, wenn andere Hersteller dem Modell folgen.

Bislang ist auch unklar, welche Großhändler bei Pfizer konkrete Angebote abgegeben haben. Kein Unternehmen kann es sich leisten, auf Lieferverträge für ganze Sortimente komplett zu verzichten, schon gar nicht bei den hochpreisigen Originalen. Für die vom Großhandelsverband Phagro geforderte Änderung der Arzneimittelpreisverordnung sowie das den Herstellern angebotene Kombimodell wird die Zeit eng.

Sollte die Rolle des beteiligten Großhändlers wie geplant auf eine reine Logistikfunktion beschränkt werden, die als solche gesondert honoriert wird, dürften wettbewerbsrechtliche Aspekte Beobachtern zufolge kaum noch relevant sein. Denn bei einer vertraglichen Konstruktion, bei der der Vertrieb quasi an den Hersteller angegliedert ist, kann kein Großhändler einen Belieferungsanspruch geltend machen. Dann dürfte auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu Lieferbeschränkungen keine Rolle spielen.

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