Großhandelskonditionen

Skonto-Klage steht bevor Alexander Müller, 06.03.2015 13:03 Uhr

Hamburg - 

Die Wettbewerbszentrale macht Ernst in ihrem Vorgehen gegen Großhandelsskonti gegenüber Apotheken. „Wir werden in den nächsten zwei oder drei Wochen Klage einreichen“, kündigte Christiane Köber von der Wettbewerbszentrale bei der Interpharm in Hamburg an.

Die Wettbewerbszentrale geht gegen die Einkaufskonditionen des Großhändlers AEP direkt vor. Dieser gewährt Apotheken 3 Prozent Rabatt und 2,5 Prozent Skonto. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale verstößt dies gegen die Arzneimittelpreisverordnung. Die Gewährung von Rabatten oberhalb der gesetzlichen Höchstgrenzen sei unzulässig.

AEP hatte die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. In der Erwiderung auf die Abmahnung hatte der Großhändler darauf hingewiesen, vor Gericht notfalls auch die Konditionen der Konkurrenz vorlegen zu können, um zu zeigen, was alles so marktüblich ist. Insgeheim hatte man bei AEP wohl gehofft, die Klage damit abwenden zu können, hinter der man in Alzenau einen der Mitbewerber vermutet.

Köber wollte sich auf Nachfrage zu ihren Auftraggebern in diesem Verfahren nicht äußern. „Wer dahinter steckt, tut ehrlich gesagt nichts zur Sache. Wenn der Bundesgerichtshof (BGH) in fünf Jahren entschieden hat, dass echte Skonti erlaubt sind, ist es doch in Ordnung. Dann haben wir es wenigstens geklärt.“ Sie selbst sehe das relativ leidenschaftslos und habe schon früher gesagt, dass sie den Ausgang des Verfahrens offen bewerte.

Wer auch immer die Wettbewerbszentrale eingeschaltet hat, will es offenbar wissen: Die Klage wird zeitnah beim Landgericht Aschaffenburg eingereicht werden. Die Wettbewerbszentrale muss zunächst einen Gerichtskostenvorschuss hinterlegen, drei bis vier Wochen später wird AEP die Klage zugestellt. Zwischenstation zum BGH wäre das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg. Die Wettbewerbszentrale lässt sich von der Frankfurter Kanzlei Danckelmann und Kerst vertreten.

Hintergrund der Auseinandersetzung ist die Umstellung der Großhandelsvergütung im Jahr 2012: Seitdem erhalten die Großhändler eine fixe Pauschale von 70 Cent pro Rx-Packung. Nur aus der zusätzlichen prozentualen Vergütung von 3,15 Prozent dürfen sie den Apotheken Rabatte gewähren.

Köber vertritt die strenge Auslegung, dass Skonti Rabatten gleichzusetzen sind und beides zusammen nicht über 3,15 Prozent betragen darf. Aber die Frage, ob eine vorfällige Zahlung grundsätzlich entschädigt werden darf, werde im Gericht geklärt. „Wir werden darüber streiten: Kann man echte Skonti gewähren, oder sind Preisvorschriften so streng, dass es gar keine Skonti geben darf?“ Zumindest bei echten Skonti könne man überlegen, ob sie zulässig seien. Entsprechende Stimmen gebe es aus der Bundesregierung, so Köber.

Das für das Apothekenhonorar zuständige Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) darf die Frage zwar nicht für den Markt beantworten, würde laut einer „unverbindlichen Einschätzung“ aber davon ausgehen, dass die Rabattgrenze nicht uneingeschränkt für Skonti gilt. Aus Sicht des BMWi sind die Konditionen nicht zwangsläufig in der Höhe der rabattfähigen Großhandelsmarge gedeckelt: Rabatt und Skonto könnten diese Marge grundsätzlich auch übersteigen, ohne dass dies unzulässig sei, so eine Ministeriumssprecherin.

Der Entwurf zum Anti-Korruptionsgesetz hatte die Debatte um die Einkaufskonditionen weiter angeheizt. Unechte Skonti und versteckte Rabatte sind nach den Plänen des Bundesjustizministeriums (BMJV) künftig strafbar. Ob ein Skonto als echt oder unecht angesehen werden muss, hängt auch von seiner Höhe ab. Werte um 5 Prozent könnten schnell als versteckte Rabatte gewertet werden – sind aber für Apotheken derzeit ohnehin nicht zu erreichen.

Von dem Referentenentwurf zum Anti-Korruptionsgesetz fühlt sich AEP in seiner Konditionenpolitik bestärkt. Denn das Modell gelte für alle Kunden und Produkte. AEP gewähre ausschließlich echte Skonti, Anreize zur Bevorzugung einzelner Produkte oder Umsatzziele würden nicht geschaffen.