Teststreifen aus dubiosen Quellen

Ebay rettet Apotheker: Rezeptfälscher-Prozess am BGH

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Berlin -

Wegen gewerbsmäßiger Hehlerei wurde ein Apotheker aus Rheinland-Pfalz zu einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung sowie Einziehung von 56.000 Euro verurteilt. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil des Landgerichts Koblenz (LG) aus dem Jahr 2018 jetzt auf. Denn die Richter hätten einen entscheidenden Aspekt ausgeblendet. Ausgerechnet der Graumarkt auf Ebay könnte nun zu einer Neubewertung führen.

Der Fall hatte damals für Aufsehen gesorgt: Zwei Männer und eine Frau sollen sich von verschiedenen Ärzten in großem Stil Teststreifen auf Rezept verschreiben lassen und diese in Apotheken eingelöst haben – einer der Täter ist selbst Diabetiker. Teilweise waren die Rezepte auch gefälscht, die Blankoformulare hatten sie aus einer Arztpraxis gestohlen beziehungsweise sich im Internet beschafft.

Die Teststreifen sollen sie dann weiterverkauft haben – unter anderem an den Apotheker, dem wegen gewerbesmäßiger Hehlerei ebenfalls der Prozess gemacht wurde. In fünf Fällen soll er insgesamt 2673 Packungen gekauft haben: In der Regel zahlte er für 50 Stück jeweils 13,85 Euro netto, bei 46 Packungen, bei denen es sich um Reimporte handelte, lag der Preis bei 11,85 Euro. Nach Angaben eines als Zeugen vernommenen Apothekers lagen diese Preise deutlich unter denjenigen eines Großhändlers mit mindestens 16 Euro je Packung.

Der Apotheker ließ sich im Prozess nicht zu der Sache ein; für ihn hätte laut LG aber offenkundig sein müssen, dass sich sein Lieferant die Teststreifen durch rechtswidrige Taten verschafft haben könnte. Schließlich sei der Verkäufer weder selbst Großhändler noch habe er in naheliegender Weise die Ware von einem solchen bezogen haben können. Begründete Zweifel an der legalen Herkunft der Teststreifen hätten sich also schon deswegen ergeben müssen, weil der ominöse Lieferant in der Lage war, so große Mengen derart preiswert anzubieten.

„Wegen der erheblichen Gewinnspanne und der zu erwartenden beträchtlichen Erlöse aus dem Weiterverkauf [...] schob der Angeklagte [...] diese Bedenken beiseite“ und „fand sich mit ihnen ab“, befand das LG und verurteilte den Apotheker zu einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung. Außerdem wurde die Einziehung der Taterträge in Höhe von 56.000 Euro angeordnet.

Die Verteidiger legten Revision ein – mit Erfolg: Denn der BGH hob das Urteil jetzt wegen eines Rechtsfehlers auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an das LG. In der Hauptverhandlung hatten die Anwälte des Apothekers nämlich gefordert, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass die betroffenen Blutzuckerteststreifen auch bei Ebay oder anderen Auktionsplattformen zu Preisen unter 14 Euro erhältlich sind. Die Richter hielten das für unnötig, weil die behauptete Tatsache aus ihrer Sicht als wahr anzunehmen sei – und dass es sich beim Bezug der Teststreifen über das Internet um einen Erwerb aus legalen Quellen handele.

Laut BGH hätte das LG diese Zusage allerdings auch im Urteil einlösen müssen; so jedenfalls sei das Vertrauen des Angeklagten unzulässig getäuscht worden. Dies gelte umso mehr, als das Verfahren durchaus einen anderen Ausgang hätte nehmen können: „Die Beweiswürdigung zur deliktischen Herkunft der Teststreifen deckt sich nicht mit der als wahr unterstellten Tatsache.“

Denn auch wenn sich der Ankauf im Internet und der Weiterverkauf zu ungefähr demselben Preis für den Lieferanten wohl kaum gerechnet hätte, so gebe es doch zumindest die theoretische Möglichkeit, dass die angebotene Ware legal bezogen worden sei. Diese sei aber vom LG ausgeblendet worden; die Richter hätten den günstigen Kaufpreis als suspekt beurteilt und darauf ihr Entscheidung gestützt.

Auch wenn die Beweislage im Übrigen erdrückend sein möge: „Jedenfalls hinsichtlich des Vorsatzes ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn die als wahr unterstellte Tatsache Berücksichtigung gefunden hätte“, so der BGH.

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