Easy kämpft für FFP2-Rabatt Alexander Müller, 28.01.2021 09:53 Uhr
Der Streit um den Erlass der Eigenbeteiligung bei der Abgabe der FFP2-Masken geht in die nächste Runde. Die Kooperation easyApotheke hat Widerspruch gegen die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf eingelegt. Verhandelt wird am kommenden Mittwoch. Danach geht es aller Voraussicht nach weiter zum Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG).
Das LG Düsseldorf hatte Easy auf Antrag der Wettbewerbszentrale verboten, dafür zu werben, dass den Kunden der Eigenanteil in Höhe von 2 Euro erlassen wird, wenn sie ihre Berechtigungsscheine über sechs FFP2-Masken einlösen. Die einstweilige Verfügung wurde am 15. Januar ohne mündliche Verhandlung erlassen.
Easy hat nach Informationen von APOTHEKE ADHOC Widerspruch gegen diese Entscheidung eingelegt. Darüber wird nun am 3. Februar ab 11.15 Uhr verhandelt. Wird der Widerspruch vom Landgericht zurückgewiesen, kann Easy in Berufung zum OLG gehen. Da der Sachverhalt neu und durchaus umstritten ist, könnte das LG nach Vortrag der Argumente dem Widerspruch auch stattgeben. In diesem Fall könnte die Wettbewerbszentrale in Berufung gegen. Rechtsanwältin Christiane Köber hatte im Video-Interview mit APOTHEKE ADHOC erklärt, warum man diese Frage jetzt klären will und wie es sich aus Sicht der Wettbewerbszentrale mit zusätzlichen Masken als Rabatt verhält.
Das LG Düsseldorf hatte sich in seinem Beschluss auf die Schutzmaskenverordnung (SchutzmV) gestützt, in der die Maskenaktion geregelt ist. Die darin vorgesehene Zahlung von 2 Euro dient laut Gericht einer „gleichmäßigen und sinnvollen Verteilung der FFP2-Masken“. Weiter heißt es in der Begründung des Beschlusses: „Die Masken sollen sinnvoll genutzt und nicht im Überfluss verschwendet werden. Die Versicherten sollen zu erhöhter Eigenverantwortung angehalten werden.“ Es gehe darum, „um das zur Zeit rare Gut der FFP2-Masken denen zukommen zu lassen, die sie wirklich brauchen“.
Daraus leitet das LG ab, dass das Marktverhalten der Apotheken durch die SchutzmV geregelt wird. Ein Erlass der Eigenbeteiligung wird in der Folge als Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) gewertet.
Vor allem die vermeintliche Knappheit der Masken wird seit Bekanntwerden des Beschlusses im Markt kritisch hinterfragt. Denn aktuell besteht keine Schwierigkeit an Masken in beliebiger Menge zu kommen, auch die Preise sind im Vergleich zum Frühjahr 2020 extrem gefallen – auch wenn Debatten um die Maskenpflicht in einzelnen Bundesländern wieder eine Bewegung in die andere Richtung bedingen.
Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Bernhard Bellinger hat eine erste ausführliche Stellungnahme verfasst und stellt sie allen Apotheken zur Verfügung. Die sehr kurze Version des Positionspapiers ist: Bellinger hält die Entscheidung des LG für falsch, empfiehlt den Apotheken aber trotzdem, sich vorerst daran zu halten und die Kunden auf die Rechtsprechung hinzuweisen. Das vollständige Positionspapier finden Sie hier zum Download.