Die Parfümeriekette Douglas hat mit ihrem Produkt „#INNERBEAUTY Collagen Youth Drink“ zu weit aus dem Fenster gelehnt. Landgericht Heilbronn und Oberlandesgericht Stuttgart halten die Werbeaussagen für unzulässig. Dem Konzern halt auch der Verweis auf Amazon nichts.
Ein Wettbewerbsverband hatte mehrere gesundheitsbezogene Aussagen moniert:
Diese seien nicht durch die Health-Claims-Verordnung gedeckt; vielmehr habe die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) Gesundheitsangaben für Kollagenhydrolysat abgelehnt, weil ein Ursache-Wirkungszusammenhang nicht hergestellt werden könne. Außerdem verstoße die Werbung gegen die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Wer mit wissenschaftlich ungesicherten Wirkungsaussagen werbe, täusche die Verbraucher.
Douglas stellte in Abrede, dass die Aussagen auf eine gesundheitsbezogene Anwendung ausgerichtet seien, es gehe ausschließlich um Effekte für eine optisch ansprechendere Haut, die durchAnwendungsstudien wissenschaftlich abgesichert seien.
Dem folgten die Richter nicht. Zwar sie die altersbedingte Veränderung der menschlichen Haut für sich genommen ebenso wenig eine Krankheit oder ein von der Gesundheit abweichender Zustand wie das Altern selbst. Allerdings würden die Angaben in einem gesundheitsbezogenen Kontext verwendet: Schon durch die behauptete Wirkung „von innen heraus“ werde dem Verbraucher suggeriert, dass es einen körperlichen Effekt gebe.
Douglas hatte noch argumentiert, bei Amazon nur ein „angehängter Händler“ zu sein und keine Möglichkeit zu haben, auf die Produktseiten Einfluss zu nehmen. „Ein Händler, der auf einer Internet-Handelsplattform in seinem Namen ein Verkaufsangebot veröffentlichen lässt, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Änderung der beschreibenden Angaben vorbehalten ist, haftet als Täter für den infolge unzutreffender Angaben irreführenden Inhalt seines Angebots“, so die Richter mit Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2016.
„Die Zurechnung der Gefahr, in dieser Konstellation für falsche Angaben Dritter zu haften, stellt keine völlig unvorhersehbare Rechtsfolge dar, weil sie gleichsam die Kehrseite der von den Händlern in Anspruch genommenen Vorteile einer internetbasierten, allgemein zugänglichen und eine weitgehende Preistransparenz vermittelnden Verkaufsplattform darstellt. Wenn es zur Wahrung der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit des Produktangebots im Internetportal erforderlich ist, identische Produkte unter einer Identifikationsnummer aufzulisten, und Händler sich in diesem Zusammenhang einer inhaltlichen Einflussnahmemöglichkeit des Plattformbetreibers unterwerfen, müssen sie auch mit der hiermit potentiell verbundenen Verfälschung ihres Angebots rechnen.“
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