Versandapotheken

DocMorris gibt auf im Sepa-Streit

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Berlin -

DocMorris darf Zahlungen per Lastschrift nicht auf deutsche Kunden beschränken. Das hat das Landgericht Köln entschieden. Die niederländische Versandapotheke hat die Klageforderung der Wettbewerbszentrale akzeptiert und ein sogenanntes Anerkenntnisurteil kassiert.

DocMorris verdient vor allem mit deutschen Kunden Geld. Das schlägt sich auch in den Zahlungsbedingungen wieder. Während die Zur Rose-Tochter bei der Durchsetzung des eigenen Geschäftsmodells gern die Europa-Karte spielt, zeigt sich die Versandapotheke bei ihren Zahlungsmodalitäten plötzlich recht national. Beim SEPA-Lastschriftverfahren waren nur deutschen Konten zugelassen.

Kunden, die über ein ausländisches Konto bei DocMorris bestellen wollen, werden vom Kundendienst vertröstet. „Leider ist es nicht möglich, die angegebene Bankverbindung in Ihren Daten abzuspeichern. Bei DocMorris können Sie nur eine deutsche Bankverbindung angeben“, hieß es aus Heerlen.

Die Wettbewerbszentrale hat gegen den Versender Klage eingereicht, wie Rechtsanwältin Christiane Köber Mitte Mai berichtet hatte. Im monierten Fall hatte ein Kunde eine Luxemburger Verbindung angegeben. Köber verwies auf Artikel 9 der SEPA-Verordnung: Demnach darf ein Zahlungsempfänger, der Überweisungen annimmt oder Geldbeträge einzieht, nicht vorgeben, in welchem Mitgliedstaat das Konto zu führen ist. Sie verwies auch darauf, dass Kosten bei bargeldlosem Bezahlen seit Anfang des Jahres weitgehend verboten sind.

DocMorris wollte es auf eine rechtliche Auseinandersetzung ankommen lassen und gab keine Unterlassungserklärung ab. Doch letztlich wollte man sich dann doch nicht streiten: „Man hat also einfach klein bei gegeben und einsehen müssen, dass auch DocMorris die europaweit geltenden Regelungen einhalten muss“, kommentiert Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke von der Wettbewerbszentrale das Verfahren.

Für die Versender von zentralerer Bedeutung sind zwei Entscheidungen der OLG Naumburg und Karlsruhe. Demnach dürfen Versender das Widerrufsrecht nicht generell ausschließen. Das ist vor dem Hintergrund problematisch, dass einmal versandte Arzneimittel nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen.

Und DocMorris hatte unlängst mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) gestritten. Das Landgericht Berlin hat im November entschieden, dass die Versandapotheke von den Kunden bei jeder Bestellung die Telefonnummer abfragen und darüber informieren muss, dass diese für Rückrufe verwendet werden kann. Außerdem muss die niederländische Versandapotheke eine Klausel in den AGB streichen, nach der die Rücknahme von Arzneimitteln ausgeschlossen ist.

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