Nach einem Urteil des Landgerichts München I (LG) vom 13. August darf die niederländische Versandapotheke DocMorris keine Gutschriften für Rezepte gewähren. Unter dem Titel „Geld verdienen auf Rezept“ hatte DocMorris mit Werbeflyern für einen Bonus von 2,50 Euro bei Bestellungen von zuzahlungsfreien Generika auf Rezept geworben. Auch die ausgelobte Gratiszugabe eines Kosmetikartikels im Wert von 9,30 Euro verboten die Richter DocMorris. Das LG erkannte Verstöße gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs, das Arzneimittelgesetz und die Arzneimittelpreisverordnung(AMPreisV).
DocMorris verletze die Arzneimittelpreisverordnung auch dann, „wenn die Beklagte für ein preisgebundenes Medikament zwar den korrekten Preis ansetzt, dem Kunden aber unmittelbar gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Boni gewährt“, begründeten die Richter. Das deutsche Festpreissystem erkennen die Richter als nachvollziehbare Garantie des Gesetzgebers für eine „flächendeckende und vor allem orts- und zeitnahe“ Arzneimittelversorgung.
„Entgegen der Ansicht der Beklagten ist diese auch an die Vorschriften der AMPreisV gebunden“, so die Richter. Durch die Verordnung sollten schließlich alle wirtschaftlichen Vorteile vermieden werden, die ein Patient bei einer bestimmten Apotheke erzielen könnte. Diese Regelung soll Patienten davon abhalten, im Krankheitsfall zunächst Preisvergleiche anzustellen, bevor die benötigten Medikamente erworben werden.
Die Richter leiteten die Gültigkeit der AMPreisV aus der Begründung zur Freigabe des Versandhandels 2003 ab: Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass er „sehenden Auges eine solche Inländerdiskriminierung in Kauf nehmen wollte“, so das LG München. Da der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil zum Versandhandel sogar ein mögliches Versandverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel gebilligt hatte, sei die Bindung ausländischer Versandapotheken an die AMPreisV noch ein milderes Mittel und somit auch verhältnismäßig. Gerade im Sinne eines europäischen Binnenmarktes müsse der Gesetzgeber Mittelwege zwischen „den beiden Extremlösungen des kompletten Verbotes und der schrankenlosen Zulassung“ haben, so die Richter.
DocMorris hatte im Verfahren beantragt, den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Doch die Richter sahen die Anwendung der AMPreisV als mit europäischem Recht vereinbar an. Ein Verstoß gegen die EG-Richtlinie zur Festlegung der Arzneimittelpreise oder gegen die Warenverkehrsfreiheit liege nicht vor.
Bereits im Juni hatte die Celesio-Tochter vor demselben Gericht einen Rechtsstreit um einen Zuzahlungsbonus verloren, den die Versandapotheke gesetzlich Versicherten gewährt hatte.
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