DocMorris darf Rücknahme nicht verweigern Lothar Klein, 21.11.2017 15:32 Uhr
DocMorris muss von den Kunden bei jeder Bestellung die Telefonnummer abfragen und darüber informieren, dass diese für Rückrufe verwendet werden kann. Außerdem muss die niederländische Versandapotheke eine Klausel in den AGB streichen, nach der die Rücknahme von Arzneimitteln ausgeschlossen ist. Das hat heute das Berliner Landgericht in erster Instanz nach mündlicher Verhandlung entschieden. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV). Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Gegen das Urteil ist Revision möglich.
Damit haben die Berliner Richter sich den bereits in gleicher Angelegenheit ergangenen Urteilen gegen andere Versandapotheken angeschlossen. Insgesamt 20 Versandapotheken hatte der VZBV unter die Lupe genommen. Geprüft wurde unter anderem die kostenfreie Beratungsmöglichkeit am Telefon, die gesetzlich vorgeschrieben ist. In den meisten Fällen hätten sich die abgemahnten Versender einsichtig gezeigt und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Doch in vier Fällen musste der VZBV erst vor Gericht ziehen.
Das Oberlandesgericht Naumburg (OLG) hatte zuletzt entschieden, dass ein genereller Ausschluss des Widerrufsrechts bei apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unzulässig ist. Geklagt hatte auch hier der VZBV. Die Verbraucherschützer hatten zudem die mangelnde Beratung kritisiert.
Betroffen war unter anderem die Versandapotheke ipill (Adler-Apotheke, Gräfenhainichen). Diese hatte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) folgenden Passus: „Bei apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln besteht nach Übergabe an den Kunden kein Widerrufsrecht, da diese aufgrund der Vorschriften für die Arzneimittelsicherheit wegen ihrer Beschaffenheit nicht für die Rücksendung geeignet sind und schnell verderben können.“
Bei DocMorris heißt es in der Klausel: „Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, u.a. nicht bei folgenden Verträgen: Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde. Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Hierzu gehören auch Arzneimittel. Da wir nicht überprüfen können, ob nach der Lieferung ein sachgemäßer Umgang mit den Medikamenten gewährleistet war, kommen diese nicht mehr in den Handel und werden zu Ihrer Sicherheit entsorgt. Aus diesem Grund ist bei Arzneimitteln die Widerrufsmöglichkeit ausgeschlossen.“
Mit dem aktuellen Urteil des Berliner Landgerichts wird nicht automatisch die Rücknahme von allen Arznemitteln für DocMorris zur Pflicht. Dem Urteil könne auch durch eine andere Klausel Genüge getan werden, hieß es beim VZBV. Zunächst müssten die Urteilsgründe vorliegen.
Das Rückgaberecht ist seit Beginn des Versandhandels mit Arzneimitteln ein Streitthema, neu entfacht mit Inkrafttreten der EU-Verbraucherrichtlinie im Juni 2014. Vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind seitdem „Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde“ sowie „Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“. Noch ist nicht höchstrichterlich entschieden, ob dies auf den Versand von Arzneimitteln zutrifft. Andererseits stehen die Vorschriften von Apothekengesetz (ApoG), Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und Arzneimittelhandelsverordnung (AM-HandelsV) dem Wiederinverkehrbringen retournierter Ware entgegen.
Aus Sicht des OLG Naumburg werden Kunden der Versandapotheke von der den Widerruf ausschließenden Klausel von ipill unangemessen benachteiligt. Zwar sehe das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vor, dass bei schnell verderblichen Waren oder solchen mit kurzem Verfallsdatum kein Widerrufsrecht bestehe, für Arzneimittel gebe es aber eben keine generelle Ausnahme.
Die Versandapotheke hatte widersprochen. Aufgrund der Vorschriften für Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) gebe es eine „rechtliche Verderblichkeit“. Dem folgte das OLG jedoch nicht. Der Gesetzgeber habe auch in einer Novelle des entscheidenden §312g im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) keinen generellen Ausschluss von Arzneimitteln vorgenommen, obwohl es zuvor Kommentierungen zum Gesetz gab, die diese Möglichkeit zumindest aufgezeigt hatten. Insgesamt sahen die Richter daher aus dem Wortlaut des Gesetzes keine Möglichkeit, Arzneimittel generell vom Widerrufsrecht auszuschließen. „Es mag zwar für diesen Ausschluss rechtspolitisch, insbesondere aus der Sicht der Apotheker, gute Gründe für einen solchen Ausschluss geben“, heißt es im Urteil vom 22. Juni. Das wäre aber Sache des Gesetzgebers, befand das Gericht.
Ähnlich erging es der Versandapotheke Apovia (Apotheke Dr. Braun, Stockach). Auch hier war der Widerruf ausgeschlossen, auch hier hatten die Anwälte auf die rechtliche Verderblichkeit abgestellt. Und auch hier sah das Landgericht Koblenz keine rechtliche Grundlage dafür, apotheken- oder rezeptpflichtige Arzneimittel generell vom Widerrufsrecht auszuschließen. §312g BGB sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. „Die Varianten des Verderbens und der eingeschränkten Haltbarkeit sind auf Lebensmittel zugeschnitten und beziehen sich nicht auf rechtliche Handelsbeschränkungen.“ Apovia wurde noch wegen weiterer Fehler verurteilt. So hatte die Versandapotheke zwar die Telefonnummer der Kunden abgefragt, aber den Zweck nicht erklärt. Laut §17 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ist die Apotheke aber verpflichtet, den Kunden darauf hinzuweisen, dass er als Voraussetzung für die Belieferung mit der Bestellung eine Telefonnummer anzugeben hat, unter der er durch pharmazeutisches Personal der Versandapotheke ohne zusätzliche Gebühren beraten wird.