Gegen den Hersteller Almased wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 Euro verhängt. Das Landgericht Lüneburg findet diese Strafe angemessen, weil der Hersteller gerichtlich verbotene Werbeaussagen zu seinem gleichnamigen Diätmittel weiterhin verwendet hatte. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Sachsen, das Urteil ist nicht rechtskräftig.
In dem Streit ging es um verschiedene Versprechen, mit denen Almased geworben hatte. Die Verbraucherzentrale Sachsen (VZ) hatte Aussagen auf der Verpackung, der Website und in einer Anzeige abgemahnt. Es ging um Behauptungen zur Gewichtsreduktion innerhalb bestimmter Zeiträume, zur Wirkung auf den Blutzuckerspiegel sowie zum Nutzen bei anderen Krankheiten wie Rheuma oder Osteoporose. Parallel klagte der Kontrollverein Integritas gegen Aussagen über eine Beeinflussung des metabolischen Systems, die Stärkung des Immunsystems, die Steigerung des HGH-Spiegels und der Blutwerte sowie allgemein der „Vitalität“.
Weil Almased die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab, ging die Sache vor Gericht: Das Landgericht Lüneburg (LG) und das Oberlandesgericht Celle (OLG) gaben den Verbraucherschützern recht. Der Hersteller scheiterte schließlich auch mit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH).
Umso erstaunter waren die Verbraucherschützer, als sie die verbotene Werbung doch noch auf der Almased-Homepage entdeckten. Die VZ Sachsen beantragte beim Landgericht Lüneburg, dass ein Ordnungsgeld verhängt wird. Tatsächlich hätten die Richter für die Missachtung des Urteils kein Verständnis und am 10. August ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 Euro verhängt, berichtet die Verbraucherzentrale.
Der Betrag müsse so empfindlich sein, dass dem Unternehmen die Folgen des Verstoßes spürbar werden, begründete das Gericht laut der VZ seine Entscheidung. Dabei stellten die Richter in Rechnung, dass es sich bei der Firma „um einen Global-Player des Marktes für Gewichtsreduzierungsmittel handelt, die Werbung zur teuersten Sendezeit schalten kann“.
„Wir begrüßen diese Entscheidung sehr“, sagt Michael Hummel, Justiziar der Verbraucherzentrale Sachsen. „Die Strafe für so einen dreisten Verstoß hätte aber gern noch etwas höher sein können.“ Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, Almased kann noch vor dem OLG Celle in Berufung gehen. Ob der Hersteller diesen Schritt gehen wird, war bislang auf Nachfrage nicht zu erfahren.
Laut BGH waren die umstrittenen Aussagen nicht durch die Health-Claims-Verordnung gedeckt – auch einzelne Zutaten wie Fructose oder Zink änderten nichts daran, dass für das Gesamtprodukt entsprechende Behauptungen unzulässig seien. Auch die Verzögerungen bei der Bewertung von Botanicals auf EU-Ebene änderten nichts daran, denn für Soja läge bereits eine negative Bewertung vor.
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