Mit 100 Prozent positiven Bewertungen ist „4228silke“ ein vorbildliches Ebay-Mitglied – könnte man meinen. Die Nutzerin hat eine bunte Mischung an Ware im Angebot. Aktuell will sie nicht nur Taschenrechner oder Tennisschläger loswerden. Sie versteigert auch ihre „Homöopathische Hausapotheke“ – die DHU-Globuli sind allerdings verfallen.
Echinacea, Arnica, Magnesium – unter den insgesamt 30 über Ebay angebotenen Globuli befinden sich mehrere Klassiker. Das Angebot umfasst zudem Thuja D6, Echinacea D6, Bryonia C30, Silicea D30, Sulfur C200 und Borax C30. Die Verkäuferin verweist ganz oben im Angebot darauf, dass die Artikel gebraucht seien.
Erst unten in der Beschreibung findet sich der Hinweis auf das überschrittene Mindesthaltbarkeitsdatum. Wie lange die Kügelchen bereits nicht mehr haltbar sind, verrät sie allerdings nicht. „Achtung sie sind alle abgelaufen“, schreibt „4228silke“ lediglich. Sie bietet die Palette wegen „Auflösung der Homöopathie“ an. Viele Flaschen seien „fast voll“ – die meisten halb.
Das Inserat findet offenbar Interesse in der Ebay-Gemeinschaft. Es gibt bereits zwei Bieter. Aktuell liegt das Höchstgebot für die abgelaufenen Globuli bei 10,49 Euro. Als Startpreis hatte die Verkäuferin 9,99 Euro gesetzt. Die Auktion der apothekenpflichtigen Produkte läuft noch sechs Tage. Zurücknehmen will die Anbieterin die Ware nicht.
Apotheker monieren regelmäßig die unerlaubten Angebote von verschreibungs- oder apothekenpflichtigen Angebote bei Ebay und anderen Portalen. Auch die FDP-Bundestagsabgeordnete Katrin Helling-Plahr interessiert sich für das Thema. Die Politikerin wollte von der Bundesregierung wissen, welche Maßnahmen geplant seien, um gegen illegale Verkäufe von privaten Nutzern hinsichtlich eines hinreichenden Verbraucher- und Gesundheitsschutzes der Käufer vorzugehen.
Ende Juli antwortete die parlamentarische Staatssekretärin im Bundesgesundheitsministerium, Sabine Weiss (CDU): „Die Regelungen zur Apothekenpflicht und zur Überwachung der Regelungen des Arzneimittelgesetzes (AMG) durch die Länder sind aus Sicht der Bundesregierung geeignet, einen hinreichenden Verbraucher- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten.“ Erlangten die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von entsprechenden Sachverhalten, die den Anfangsverdacht einer Straftat begründeten, seien sie nach dem Legalitätsprinzip verpflichtet, Ermittlungen einzuleiten.
Auch die Plattformbetreiber können sich demnach bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach dem AMG strafbar machen. „Besteht eine Strafbarkeit des Verkäufers nach dem AMG, beispielsweise wegen unerlaubten Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nach § 95 Absatz 1 Nummer 4 AMG, kann beim Plattformbetreiber eine Strafbarkeit wegen Beihilfe in Betracht kommen.“
APOTHEKE ADHOC Debatte