Desinfektionsmittel als Kosmetik verkauft APOTHEKE ADHOC, 10.06.2022 09:01 Uhr
Die Herstellung von Desinfektionsmitteln zählte zu den ersten Aufgaben, die die Apotheken in großem Stil in der Corona-Pandemie übernommen haben. Längst sind die Fertigprodukte wieder in ausreichender Menge verfügbar. Aber mancher Anbieter geht mit der Bewerbung etwas zu weit. Schutz vor Viren und hautfreundlich? Mehrere Verfahren sind bei Gericht anhängig.
Dem Landgericht Essen jedenfalls ging es zu weit, dass ein Hersteller sein Produkt mit den Worten „natürlicher, hautpflegender hand sanitizer“ bewarb und die natürlichen Inhaltsstoffe hervorhob. Moniert wurde zudem das Fehlen des Biozidwarnhinweises.
Produkte in Werbung nicht verharmlosen
Die Wettbewerbszentrale hatte die Aussagen zu Hautverträglichkeit, den natürlichen Inhaltsstoffen und ähnliche Aussagen als Verstoß gegen die Biozidverordnung gesehen, worunter Desinfektionsmittel fallen. In der Verordnung werden unzulässige Angaben explizit aufgeführt, darunter Begriffe wie „ungiftig“, „unschädlich“. Immerhin handele es sich bei Bioziden um Produkte, die Schädlinge abtöten sollen, damit aber auch negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt haben können, erklärt die Wettbewerbszentrale. „Die Produkte sollen deshalb in der Werbung nicht verharmlost werden.“
Der Hersteller vertrat den Standpunkt, dass es sich bei seinem Produkt um ein Kosmetikum handele und nicht um ein Handdesinfektionsmittel. Daher liege ein Verstoß gegen die Biozidverordnung und deren Vorgaben nicht vor. Zumindest handele es sich um ein sogenanntes Dual-Use-Produkt, nämlich sowohl um ein Kosmetikum als auch um ein Biozid.
Doch das Landgericht überzeugte das nicht: Hauptinhaltsstoff des Produkts sei Bioethanol, welcher in seiner Wirkung Viren und Bakterien beseitige. Die desinfizierende Wirkung gehe über eine bloße Reinigung der Hände (etwa mit Seife), über eine Parfümierung, einen Schutz oder eine Pflege der Hände hinaus. Der überwiegende Zweck des Produkts sei insoweit kein kosmetischer; das Produkt sei als reines Biozidprodukt zu bewerten.
Die in der Werbung enthaltenen Hinweise auf die Natürlichkeit und hautpflegende Wirkung stellten „ähnliche Hinweise“ im Sinne der nach der Biozidverordnung verbotenen Angaben dar. Sie relativierten die Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch und Umwelt. Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht rechtskräftig.
Die Wettbewerbszentrale hatte schon in anderen Verfahren klären lassen, welche Aussagen in der Werbung für Desinfektionsmittel verwendet werden dürfen. Aktuell sind noch zwei Verfahren vor dem OLG Karlsruhe anhängig: Während das LG Karlsruhe einem Drogeriemarkt die Werbung für ein Desinfektionsmittel mit „hautfreundlich“ und „bio“ untersagte, hielt das LG Mannheim Aussagen bezüglich Hautfreundlichkeit für zulässig.