Dermanostic darf bei der Ausstellung von Privatrezepten nicht mehr auf bestimmte Partnerapotheken hinweisen. Das Landgericht Düsseldorf (LG) untersagte diese Kooperation als Verstoß gegen das Zuweisungsverbot. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.
Dermanostic bietet dermatologische Fernbehandlung an. Patienten erhalten neben der Diagnose und Therapieempfehlung bei Bedarf auch ein Privatrezept. Dabei wird darauf hingewiesen, dass man sich die Verordnungen „wahlweise nach Hause, zu deiner Wunschapotheke oder Partner-Online-Apotheke“ schicken lassen kann. Und weiter: „Bei der Bestellung über die Online-Apotheke werden die Medikamente in der Regel am selben Werktag an Dich versandt – die Rechnung liegt dem Paket bei.“
Entsprechend können Nutzer bei der Anforderung des Rezeptes zwischen dem Versand des Rezeptes an sich nach Hause, an eine von ihnen zu benennende Apotheke oder an einen von zwei Versendern wählen. Dazu kooperiert Dermanostic mit Apo.com und Shop Apotheke.
Die Wettbewerbszentrale hatte die Vorgabe der Partnerapotheken als einen Verstoß gegen das in den ärztlichen Berufsordnungen enthaltene Zuweisungsverbot gerügt. Auch das LG ist der Auffassung, dass die Gestaltung des Rezeptversandes gegen § 31 Abs. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein verstößt. Die Vorschrift verbietet es Ärzten, ihren Patienten ohne hinreichenden Grund etwa Apotheken zu empfehlen oder an diese zu verweisen. Auch die Berufsordnungen der anderen Landesärztekammern enthalten diese Regelung.
Das Empfehlungsverbot soll die Wahlfreiheit des Patienten zwischen den verschiedenen Leistungserbringern unbeeinflusst lassen. Das Gericht weist darauf hin, dass der Begriff der „Verweisung“ jedes sich als Empfehlung darstellende Verhalten umfasse. Unerheblich ist aus Sicht des Gerichts, dass den Patienten zwei Versender genannt wurden. Auch wenn der Arzt zwei Apotheken herausgreife und diese von sich aus dem Patienten namhaft mache, bestehe die Gefahr, dass diesem aufgrund der Autorität des Arztes ein Leistungserbringer – nämlich einer der zwei ungefragt benannten – aufgedrängt werde. Für telemedizinische Leistungen gelte nichts anderes.
Auch gegen das „Basis-Paket für 25 Euro“ für die hautärztliche Behandlung war die Wettbewerbszentrale vorgegangen: Die Berechnung eines Pauschalpreises sei mit den Vorgaben der ärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) nicht vereinbar.
So sah es auch das LG: Die GOÄ sehe vor, dass die Vergütung für die ärztlichen Leistungen innerhalb eines Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen seien. Die Preisgestaltung der Beklagten mit einem Festpreis scheide nach den Bestimmungen der GOÄ aus. Für telemedizinische Leistungen gelte nichts anderes. Auch wenn Dermanostic selbst nicht Adressatin der GOÄ sei, so hafte sie zumindest als „Gehilfin“.
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