Der verbotene Kater Alexander Müller, 06.09.2019 16:51 Uhr
Übermäßiger Alkoholgenuss führt am nächsten Tag zu einer ganzen Reihe körperlicher Beschwerden, gemeinhin als Kater zusammengefasst. Dass Elektrolyte ein probates Gegenmittel sind, hat sich inzwischen auch herumgesprochen. Und so gibt es einen bunten Markt an Mittelchen gegen den Kater, die teilweise auch über Apotheken vertrieben werden. Die Wettbewerbszentrale hat allerdings Probleme mit der Bewerbung der Nahrungsergänzungsmittel und hat mehrere Hersteller abgemahnt.
Ob „Katerfrühstück“, „Hang & Over“ oder „Klarkopp“, „Alkorin“, „Doc Bahama“ oder „one:47“ – das Netz ist voll mit Angeboten zu Mittelchen gegen Kater. Die Präparate werden als Nahrungsergänzungsmittel oder bilanzierte Diät verkauft, die Kapseln, Pulver oder Brausetabletten enthalten meist eine Mischung aus Vitaminen und Elektrolyten. Letztlich ähneln die Produkte Elektrolyt-Glukose-Mischungen, die auch bei Duchfallerkrankungen eingesetzt werden.
Doch bei der Wettbewerbszentrale werden immer wieder Beschwerden eingereicht. Denn bei den Aussagen über die Wirkung der Katerkiller gehen die Hersteller zuweilen etwas zu weit. Abgemahnt werden dann regelmäßig Verstöße gegen die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Danach dürfen einem Lebensmittel keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zugeschrieben werden oder auch nur ein solcher Eindruck entstehen. Die Hersteller suggerierten aber gerade, einem Kater könne durch Einnahme der Mittel vorgebeugt werden, so die Kritik der Wettbewerbszentrale.
Krankheitsbezogenen Angaben dürfen für Lebensmittel und damit auch für Nahrungsergänzungsmittel, nicht verwendet werden. Für bilanzierte Diäten gelten andere Regeln, allerdings müssen die Hersteller in diesem Fall Studien vorlegen. Die Wettbewerbszentrale ist gegen einige Unternehmen vorgegangen, neue Urteile gibt es in diesen Verfahren nicht. Die Wettbewerbszentrale stützt ihr Vorgehen aber auf eine ältere Entscheidung.
Bereits 2014 hat das Landgericht Köln die Bezeichnung des Produkts „Katerfrei“ verboten. Das Argument: Es handele sich um eine unzulässige krankheitsbezogene Angabe. Das Gericht führt in dieser Entscheidung aus, dass man als „Kater“ das Unwohlsein und die Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit eines Menschen infolge übermäßigen Alkoholgenusses bezeichne. Die Symptome reichten von Kopfschmerzen bis zu Entzündungen der Magenschleimhäute und Erbrechen, auch depressive Verstimmungen und Angstzustände könnten auftreten.
Unzweifelhaft handele es sich damit um eine Störung der normalen Beschaffenheit oder Funktion des Körpers, die nichts mit dem natürlichen Auf und Ab zu tun habe, so die Richter. Wenn ein Nahrungsergänzungsmittel als Katerfrei bezeichnet werde, könne das vom Verbraucher nur so verstanden werden, „dass es die vorbezeichneten Symptome des übermäßigen Alkoholkonsums beseitigt, lindert oder diesen vorbeugt“, so das rechtskräftige Urteil. Hersteller Philpharma nennt die Tablette seitdem „Katerfly“.
Dem damals klagenden Verband sozialer Wettbewerb hat das offenbar gereicht, jedenfalls gab es kein erneutes Vorgehen gegen den Anbieter. Die Wettbewerbszentrale scheint in der Sache allgemein etwas strenger zu agieren und jede Andeutung des Katers zu hinterfragen. Das Produkt „Futschikater“ ist derzeit nicht mehr erhältlich.