AEP und Wettbewerbszentrale

Das sagen die Parteien zum Skonto-Urteil

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Berlin -

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Skonto-Prozess entschieden. Gängige Einkaufskonditionen der Apotheken bleiben demnach zulässig. Damit scheiterte die Wettbewerbszentrale mit ihrer Klage gegen den Großhändler AEP. Die ersten Reaktionen der Parteien.

AEP-Geschäftsführer sagte gegenüber APOTHEKE ADHOC: „Das Ergebnis entspricht der Sachlage und unseren Erwartungen. Wir sind dankbar, dass der BGH jetzt für absolute Rechtssicherheit gesorgt und unser Modell bestätigt hat. Wie schon in der Vergangenheit kann jeder Apotheker rechtssicher bei der AEP kaufen, wie auch beim Wettbewerb. Das ist ein guter Tag für die gesamte deutsche Apothekerschaft.“

Die Wettbewerbszentrale hat zwar das Verfahren verloren, enttäuscht ist man in Bad Homburg trotzdem nicht – immerhin herrsche jetzt Klarheit. Man habe damit eine lange im Raum stehende Frage klären lassen. „Insofern besteht nun für beide Branchen Rechtssicherheit: Der Großhandel darf in legitimer Weise Skonti gewähren, Apotheker dürfen sie rechtmäßig annehmen“, bewertet die Wettbewerbszentrale das Verfahren. In dem Rechtsstreit sei es vor allem um die Frage gegangen, ob Skonti zu den vom Gesetzgeber limitierten Rabatten gehören.

AEP gewährt Apotheken 3 Prozent Rabatt und 2,5 Prozent Skonto. Die Wettbewerbszentrale wollte prüfen lassen, ob die Gesamtkondition den variablen Teil der Großhandelsvergütung übersteigt. Das wäre der Fall, wenn Skonti den Rabatten gleichgesetzt würden. Der BGH hat dies nicht nur verneint, sondern auch die 70 Cent Pauschale aus der Großhandelsvergütung für Rabatte freigegeben.

Der BGH hat der Revision von AEP stattgegeben und das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg (OLG) aufgehoben. Das OLG hatte den Großhändler verurteilt, bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln an Apotheken keine Rabatte zu bewerben oder zu gewähren, die über den Höchstzuschlag von 3,15 Prozent hinausgehen. In letzter Instanz gab nunmehr der BGH dem Großhändler Recht.

Im Tenor des Urteils heißt es wörtlich: „Der Großhandel ist danach nicht verpflichtet, einen Mindestpreis zu beanspruchen, der der Summe aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, der Umsatzsteuer und einem Festzuschlag von 70 Cent entspricht. Er kann deshalb nicht nur auf den in §2 Absatz 1 Satz 1 AMPreisV genannten preisabhängigen, bis zur Höchstgrenze von 3,15 Prozent veränderlichen Zuschlag, höchstens jedoch 37,80 Euro, sondern auch auf den darin erwähnten Festzuschlag von 70 Cent ganz oder teilweise verzichten.“

Die in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) vorgesehenen Großhandelszuschläge legten eine Preisobergrenze, aber keine preisliche Untergrenze fest, so der BGH. Das ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut selbst („darf […] höchstens […] erhoben werden) – als auch aus dem Vergleich mit dem abweichenden Wortlaut der Bestimmung zu Apothekenzuschlägen für Fertigarzneimittel („ist zu erheben“).

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