Gericht stoppt DocMorris-Provision Alexander Müller, 08.12.2022 15:44 Uhr
DocMorris will über den Marktplatz mit Apotheken vor Ort kooperieren – und dafür Geld sehen. Doch aus Sicht der Apothekerkammer Nordrhein ist es unzulässig, dass der Versender eine umsatzbezogene Provision kassiert beziehungsweise eine monatliche Pauschale für die Übermittlung von E-Rezepten. Das Landgericht Karlsruhe gab heute der Klage der Kammer statt.
Die Kammer hatte DocMorris wegen des Preismodells abgemahnt. Um auf dem Marktplatz des Versenders gelistet zu sein, mussten Apotheken seinerzeit bei OTC- und Freiwahlprodukten 10 Prozent des Netto-Verkaufspreises als Transaktionsgebühr abführen. Und im Rx-Bereich wurde eine Pauschalgebühr von 399 Euro monatlich verlangt.
Laut dem LG Karlsruhe ist es „nicht zulässig, für Apotheken eine Online-Plattform bereitzustellen, über welche Apotheken Arzneimittel an Patienten verkaufen können, wobei der Marktplatzbetreiber von den teilnehmenden Apotheken eine monatliche Grundgebühr und eine umsatzabhängige Transaktionsgebühr (letztere auf Verkäufe von rezeptfreien Arzneimitteln) verlangt“.
Eine Unterlassungserklärung hatte die Zur Rose-Tochter nicht abgegeben, sondern im Gegenzug eine sogenannte negative Feststellungsklage erhoben. Doch der Apothekerkammer wurde vom Gericht das Recht eingeräumt, „einen entgegen den Vorschriften des Apothekengesetzes erfolgten Betrieb eines solchen Online-Marktplatzes nach den Vorschriften des Wettbewerbsrechts (UWG) untersagen lassen“.
Zuweisung und Abhängigkeit
Konkret geht es um § 8 Satz 2 Apothekengesetz (ApoG). Darin heißt es: „Beteiligungen an einer Apotheke in Form einer Stillen Gesellschaft und Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für dem Erlaubnisinhaber gewährte Darlehen oder sonst überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist, insbesondere auch am Umsatz oder Gewinn ausgerichtete Mietverträge sind unzulässig.“
Zweck dieser Vorschrift sei, so das LG Karlsruhe, dass sich Dritte nicht die beruflichen und wirtschaftlichen Fähigkeiten von Apotheker:innen zunutze machen und an den Früchten der Apotheke partizipiert. Apotheker:innen sollten die eigenverantwortliche Führung und Leitung ihres Betriebs sowohl in fachlicher, also wissenschaftlich-pharmazeutischer, als auch in betrieblicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglich sein, ohne – auch nur indirekt – bei ihren Entscheidungen von Dritten beeinflusst oder bestimmt zu werden.
Kein booking.com für Apotheken
Apotheken könnten, wenn sie sich dem DocMorris-Marktplatz angeschlossen haben, möglicherweise in einigen Jahren aufgrund gestiegener Marktmacht des Versenders und sich gegebenenfalls ändernder Vertragsbedingungen in wirtschaftliche Abhängigkeit geraten. Als Negativbeispiel für vergleichbare Marktplätze nennt das Gericht booking.com.
Was das Rx-Geschäft angeht, ist außerdem das Zuweisungsverbot betroffen. Hierzu führt das Gericht aus: „Der Schutzzweck des § 11 Abs. 1a ApoG liegt im Allgemeininteresse an der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Dafür ist nach der Wertung des Gesetzes ein flächendeckendes Netz wohnortnaher Apotheken erforderlich. Die Versorgung der Bevölkerung mit wohnortnahen Apothekendienstleistungen kann gefährdet sein, wenn wirtschaftlicher Druck auf die niedergelassenen Apotheken entsteht. Sind solche Marktplätze wie derjenige der Klägerin erst einmal am Markt etabliert, stehen Apotheker:innen vor der Wahl, sich entweder an entsprechenden Geschäftsmodellen zu beteiligen oder Verschreibungen zu verlieren.“
Das LG Karlsruhe hatte schon am Tag der mündlichen Verhandlung im Oktober auf die „zusätzliche Bedeutung“ des Rechtsstreit „vor dem Hintergrund des elektronischen Rezepts“ hingewiesen, das seit September schrittweise eingeführt wird. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, DocMorris kann noch in Berufung gehen.