Dachmarken

Kein „Fenistil“ gegen Herpes

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Berlin -

Möglichst viele Treffer in der Sichtwahl, als Regalblock oder quer durch

die Indikationen: Das ist das, wovon die Marketingabteilung so manches

OTC-Herstellers träumt. Doch das Bundesinstitut für Arzneimittel und

Medizinprodukte (BfArM) stemmt sich aus Gründen der

Arzneimittelsicherheit gegen die irreführende Bezeichnung von

Medikamenten. Dachmarken für Produkte mit unterschiedlichen Wirkstoffen

etwa soll es aus Sicht der Bonner Behörde nicht geben. Vor Gericht hat

das BfArM jetzt einen wichtigen Sieg errungen.

In dem Verfahren ging es um „Fenistil Pencivir bei Lippenherpes“. Novartis hatte Mitte 2005 für das Produkt beim BfArM einen OTC-Switch angemeldet und gleichzeitig einen Änderungsantrag eingereicht, um den Namen „Vectavir“ abzulösen und in die Dachmarke Fenistil einzugliedern, zu der neben den Dimetinden-Produkten Crémes mit Hydrocortison sowie ein Wundheilgel und ein Kühl-Roll-on ohne Wirkstoff gehören.

Das BfArM lehnte den neuen Produktnamen ab: Die Bezeichnung Fenistil suggeriere eine antihistaminerge Wirkung, im Produkt sei aber ein Virostatikum enthalten. Nach dem Verwaltungsgericht (VG) Köln befand jetzt auch das Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen die Bezeichnung für irreführend – und lehnte die Revision ab. Die Begründung soll in den kommenden Wochen vorliegen.

Novartis hatte zuletzt versucht, seine Berufung zurückzunehmen. Weil der Fall aber nicht der einzige ist, pochte das BfArM auf eine Entscheidung. Wie es nun weitergeht, war bislang auf Nachfrage nicht zu erfahren. Der Pharmakonzern vertreibt das Präparat seit Jahren unter dem neuen Namen; in vielen Apotheken ist das Produkt vorrätig.

Dass die Hersteller mit Dachmarken für Arzneimittel mit unterschiedlicher Zusammensetzung weiterkommen, wird mit der Entscheidung aber unwahrscheinlicher. Erst im April hatte das VG Köln Bayer untersagt, Aleve (Naproxen) in die Traditionsmarke Aktren zu integrieren, unter der bislang unterschiedliche Ibuprofen-Varianten vertrieben werden.

Dass es bereits Fälle gibt, in denen verschiedene Wirkstoffe unter einem gemeinsamen Namen zusammengefasst sind, ließ das Gericht nicht gelten. Denn erst im März hatte das BfArM zusammen mit dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) eine Leitlinie veröffentlicht, anhand derer alle Neueinführungen auf irreführende und verharmlosende Namen überprüft werden sollen.

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