OTC-Dachmarken

Novartis scheitert an Versandapotheke

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Berlin -

Im Streit um die Dachmarke Fenistil ist Novartis über eine Versandapotheke gestolpert: Konkret ging es um „Fenistil Pencivir bei Lippenherpes“. Während der Pharmakonzern noch mit der Beratung durch Apotheker und der Unverwechselbarkeit der Produkte argumentierte, führte eine Versandapotheke auf ihrer Website Pencivir fälschlicherweise nur als Hilfsstoff der Creme – und lieferte damit den Richtern am Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen (OVG) eine Steilvorlage.

In der vergangenen Woche hatten die Richter geurteilt, dass Novartis seine Lippenherpes-Creme nicht unter der Dachmarke Fenistil verkaufen darf, und damit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) recht gegeben. Das BfArM hatte die Umbenennung der Creme abgelehnt, weil sie im Gegensatz zu den meisten anderen Fenistil-Produkten nicht den Wirkstoff Dimetinden enthält.

Novartis hatte argumentiert, dass durch die Bezeichnung „bei Lippenherpes“ eine Verwechslungsgefahr mit dem Fenistil-Gel „selbst bei medizinischen Laien unwahrscheinlich“ sei. Die betroffenen Produkte seien zudem allesamt apothekenpflichtig, sodass Verbraucher die „fachkundige Beratung des Apothekers“ in Anspruch nehmen könnten.

Die Richter waren jedoch der Meinung, dass die Bezeichnung Fenistil für die Herpescreme irreführend sei, weil sie unzutreffende Erwartungen wecke. Denn die Assoziation bereits bekannter Qualitäten sei aus betriebswirtschaftlicher Sicht ja gerade „einer der zentralen Gründe, Dachmarken zu verwenden“. Der Zusatz „gegen Lippenherpes“ verdeutliche zwar das Anwendungsgebiet – daraus ergebe sich aber nicht, dass das Präparat einen anderen Wirkstoff enthalte.

Der Name sei jedoch für die Verbraucher besonders wichtig, da sie nicht über qualifizierte medizinische Kenntnisse verfügten. Da weder Apotheker noch Käufer verpflichtet seien, ein Gespräch über die Eigenschaften und Wirkungen des Arzneimittels zu führen, könnten „bezeichnungsbedingte Fehlvorstellungen“ nicht sicher ausgeschlossen werden. Denn die Beratung in der Apotheke wird den Richtern zufolge „häufig nicht in Anspruch genommen“.

Die „irreführende Wirkung der begehrten Bezeichnung“ belegt aus Sicht der Richter auch die die Werbung „durch eine namhafte Internetapotheke“: Diese habe in der Information zu der Herpescreme angegeben, Pencivir sei der Creme als Hilfsstoff beigefügt, während es tatsächlich der einzige Wirkstoff sei. „Dass eine solche Fehleinschätzung einem Betreiber einer Internetapotheke unterläuft, belegt die erhebliche Gefahr der bezeichnungsbedingten Irreführung“, so die Richter.

Das BfArM hat übrigens angekündigt, auch gegen das zweite Fenistil Pencivir-Produkt, das seinerzeit sogar irrtümlich unter der Dachmarke zugelassen wurde, sowie gegen die Cremes und das Spray der Marke Fenistil Hydrocort vorzugehen. Zumindest die Herpescreme will Novartis unter anderem Namen vertreiben: Anfang Juni hatte der Konzern eine Änderungsanzeige an das BfArM geschickt, derzufolge das bis 2005 unter dem Namen „Vectavir“ vertriebene Präparat künftig als „Pencivir gegen Lippensherpes“ vermarktet werden soll.

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