Unzulässiges Werbeversprechen

„Corona-Prophylaxe“: BGH-Urteil bestätigt Werbeverbot

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Berlin -

Linola sept als „Corona-Prophylaxe“? Laut Bundesgerichtshof (BGH) war die Werbung des Bielefelder Herstellers Dr. Wolff unzulässig. Gleichzeitig bestärkt der BGH das Werbeverbot für neue Infektionskrankheiten. Damit folgt er der Ansicht der Verbraucherzentrale NRW.

Die Verbraucherzentrale NRW hatte Dr. August Wolff im April 2021 wegen der Corona-Werbung für Linola sept abgemahnt. Die Internetwerbung sei nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) unzulässig. Nachdem die Unterlassungserklärung nicht unterschrieben wurde, kam es im April 2022 zum Gerichtsverfahren. Im Fokus stand hierbei das Infektionsschutzgesetz (IfSG), das regelt, welche Infektionskrankheiten von der Werbung ausgeschlossen werden.

Schon das Landgericht Bielefeld bestätigte, dass das Werbeverbot auch für neue meldepflichtige Krankheiten wie Covid-19 gilt. In der Berufung entschied das Oberlandesgericht Hamm (OLG) jedoch, dass das Verbot wegen Rechtsunsicherheiten das Werben für Covid-19 nicht einschränkt. Der Grund: Die Erkrankung sei in der Fassung von Juli 2000 nicht aufgeführt. Die Verbraucherzentrale legte daraufhin Revision beim BGH ein.

Dynamische Verweisung

Die Urteilsgründe liegen noch nicht ausformuliert vor. In der mündlichen Verhandlung deutete der BGH jedoch ein wichtiges Detail an: Es spielt aus seiner Sicht keine Rolle, wie das HWG auf andere Gesetze verweist. Vielmehr seien neue Krankheiten nach dem IfSG automatisch eingeschlossen. Dies geschehe im Sinne einer „dynamischen Verweisung“.

Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, begrüßt das Urteil: „Hier bestätigt sich unsere Rechtsauffassung, dass Hersteller keine Geschäfte machen dürfen, indem sie mit Heilsversprechen für gefährliche neue Infektionskrankheiten wie Covid-19 für ihre Produkte werben. Das ist aus unserer Sicht ein unangemessenes Spiel mit der Angst von Verbraucher:innen um ihre Gesundheit.“

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