Apotheken können am morgigen Dienstag erstmals Impfstoff für den Einsatz im eigenen Betrieb bestellen. Dabei muss der Großhandel nicht prüfen, ob die Berechtigung vorliegt.
Laut Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen Covid-19 können Apotheken, die ihre Berechtigung zur Erbringung von Leistungen Coronavirus-Impfverordnung (ImpfV) nachgewiesen haben, Impfstoffe und Impfzubehör auch zur eigenen Verwendung als eigenständige Leistungserbringer beziehen. Der Bezug der Impfstoffe und des Impfzubehörs ist demnach ab dem Zeitpunkt möglich, an dem die öffentlichen Apotheken die Möglichkeit zur Teilnahme an der Impfsurveillance über das elektronische Meldesystem des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) erhalten.
Wie für die Praxen soll bei einem Großhändler bestellt werden, der zum Phagro gehört und der den Betrieb hauptsächlich beliefert. Weiter heißt es in der Begründung: „Die Mitgliedsunternehmen des Phagro und Partnergroßhändler müssen die nach dieser Nummer geforderten Nachweise der Bestellberechtigung der öffentlichen Apotheken nicht überprüfen.“
Analog zur Bestellung für Praxen muss jeweils in der Vorwoche bestellt werden, also für die Premiere in der kommenden Woche bereits am morgigen Dienstag bis spätestens 18 Uhr. Bis dahin muss der DAV noch mitteilen, wie die Apotheken täglich die Daten für das Digitale Impfquoten-Monitoring (DIM) an das Robert Koch-Institut (RKI) melden. Genau genommen dürfen Apotheken ohne Anbindung an das elektronische Meldesystem noch keine Bestellungen vornehmen.
Die Höchstbestellmengen für Comirnaty von Biontech pro Apotheke liegt wie für Ärzt:innen zum Auftakt in KW 6 bei 240 Dosen – also 40 Vials. Für Bestellungen von Spikevax von Moderna oder dem Impfstoff Janssen ist keine Kontingentierung vorgesehen. Kürzungen können jedoch nicht ausgeschlossen werden; diese sollen dann gleichmäßig für die Apotheke und die anderen Abnehmer vorgenommen werden. Die Bestellmengen sollen sich am voraussichtlichen Bedarf in dieser Woche orientieren; es sollen in den Apotheken keine Lagerbestände für die darauffolgenden Wochen aufgebaut werden.
Apotheken, die gegen Covid-19 impfen wollen, müssen vorab eine Selbsterklärung bei ihrer Kammer abgeben. Darin muss enthalten sein, dass eine geeignete und entsprechend ausgestattete Räumlichkeit vorhanden ist, der Nachweis einer Berufshaftpflicht, die eine mögliche Schädigung aus der Durchführung der Impfung abdeckt, sowie eine Bestätigung über das Personal, das zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen Sars-CoV-2 berechtigt ist.
APOTHEKE ADHOC Debatte