Cialis-Fälscher muss Lilly entschädigen Alexander Müller, 16.01.2020 13:08 Uhr
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil gegen einen Betrüger bestätigt, der an einem massenhaften Handel mit Potenzmitteln beteiligt war. Davon profitiert auch der Pharmakonzern Lilly: Der Cialis-Hersteller hat sich im Rahmen des Strafprozesses Ansprüche auf Auskunft und Schadenersatz erstritten.
Die Betrüger waren als Duo aktiv: Einer der Angeklagten hatte zwischen Juni 2015 und Juni 2017 online Potenzmittel mit den Wirkstoffen Sildenafil, Tadalafil und Vardenafil angeboten. Die Arzneimittel wurden nach den gerichtlichen Feststellungen aus Großbritannien eingeführt. Dieser Täter ist gegen die Entscheidung nicht in Revision gegangen, so dass das Urteil gegen ihn rechtskräftig wurde.
Der andere Angeklagte versuchte hingegen vor dem BGH sein Glück, nachdem das Landgericht Darmstadt ihn im März 2018 zu einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt hatte. Er hatte den Mittäter gegen Geld beim Vertrieb der Arzneimittel unterstützt und unter anderem Verpackung und Versand übernommen. Außerdem hatte er drei Konten zur Zahlungsabwicklung der Bestellungen eröffnet, deren Führung er dem Komplizen überließ.
Die beiden waren offenbar sehr aktiv: Im Tatzeitraum erfolgten laut BGH mindestens 3953 Arzneimittelverkäufe, woraus Einnahmen von knapp 475.000 Euro resultierten. Im Juni 2017 lagen in den angemieteten Lagerstätten rund 77.500 verschreibungspflichtige Arzneimittel, darunter 1544 Stück gefälschte Cialis-Tabletten.
Lilly war deshalb als sogenannter Adhäsionskläger an dem Prozess beteiligt. Auf diese Weise können zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, die aus einer Straftat erwachsen. Das LG Darmstadt hat den Angeklagten dazu verurteilt, Lilly den Schaden zu ersetzen, der „durch die hier abgeurteilten Verkäufe von Arzneimitteln unter ‚Cialis‘ oder ‚Cialis-Generika‘ in Deutschland vom 10. Juni 2015 bis 8. Juni 2017 entstanden ist“. Außerdem muss er Auskunft und Rechnung erteilen, im welchem Umfang er die Cialis-Präparate eingeführt, angeboten, in Verkehr gebracht oder besessen hat.
Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unter Verstoß gegen die Apothekenpflicht in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Inverkehrbringen von gefälschten Arzneimitteln wurde in Karlsruhe am 20. November bestätigt.
Der Generalbundesanwalt hatte noch vorgetragen, dass sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lasse, dass gefälschte Cialis-Tabletten tatsächlich in den Verkauf gelangt seien. Doch der BGH sieht das als erwiesen an, schon wegen der Nennung der „hier abgeurteilten Verkäufe“.