Apothekenketten

Celesio und der Kaufvertrag für Apotheken APOTHEKE ADHOC, 25.03.2009 19:33 Uhr

Berlin - 

Der Pharmahandelskonzern Celesio wartet nicht auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Der Konzern bereitet sich über seine Tochtergesellschaft Admenta Deutschland offenbar auf den Kauf von Apotheken vor. In einem Vertrag, der APOTHEKE ADHOC vorliegt, sichert sich Admenta nicht nur das Vorkaufsrecht, sondern auch die sofortige Mitsprache und den Inhaber als Angestellten.

Der Zeitplan ist für die Celesio-Tochter gesetzt: „Der Käufer legt Wert darauf, in der Lage zu sein, am gleichen Tag, an dem die Entscheidung des EuGH verkündet ist, die Apothekenbetriebserlaubnis bei der zuständigen Behörde zu beantragen“, heißt es im Kontrakt. Schon zehn Wochen nach dem Richterspruch aus Luxemburg soll - die behördliche Genehmigung vorausgesetzt - die Apotheke übergeben werden.

Verkauft wird per Vertrag die Apotheke, frei von Ansprüchen Dritter, „in betriebsbereitem revisionsfähigen Zustand einschließlich Good-Will, Kundenstamm, Name, Firma, sonstigen Geschäftsbezeichnungen, Marken, Domains, Lizenzen, vollständiger Einrichtung und Ausstattung“. Admenta behält sich das Recht vor, alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an einen Dritten zu übertragen - vor allem für den Fall, dass eine Behörde oder ein Gericht die Übernahme endgültig untersagt.

Der konkret bezifferte Kaufpreis wird in Raten gezahlt: 10 Prozent mit Abschluss des Kaufvertrages, 10 Prozent bei vollständiger Aushändigung aller geforderten Unterlagen und Erklärungen, 20 Prozent bei Beantragung der Betriebserlaubnis und 60 Prozent bei Übergabe der Apotheke. Das Warenlager wird zum Tag der Übergabe von einem externen Gutachter bewertet und um Rabatte, Gängigkeit, Beschädigung und Verfall korrigiert.

Für die Anzahlung erwartet der Konzern Gegenleistungen: Bereits ab Vertragsunterzeichnung darf Admenta bis zur Übergabe Einsicht in die monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen nehmen; der Verkäufer entbindet seinen Steuerberater von der Schweigepflicht und weist ihn zur Auskunftserteilung gegenüber dem Käufer an. So steht es im Vertrag.

Zusätzlich lässt sich Admenta eine Übersicht über alle Arbeitsverhältnisse vorlegen. Der Apotheker muss für jeden Mitarbeiter „Angaben über die aktuellen jährlichen Bruttogesamtbezüge, Sonderleistungen, Kündigungsfristen, besonderen Kündigungsschutz, Elternzeit, (Alters-)Teilzeit, Befristungen, etwaige Arbeitszeitkonten, Urlaubskonten und Bezugszeiträume bei Jahressondervergütungen“ machen.

Alle Änderungen der Arbeitsverträge werden ab Unterzeichnung des Kaufvertrags von Admenta abgesegnet. Einstellungen und Kündigungen sind ohne schriftliche Zustimmung des Käufers also nicht mehr möglich. Im konkreten Vertrag verpflichtet sich der Apotheker sogar, mehreren Mitarbeitern im Vorfeld zu kündigen.

Der Verkäufer sichert außerdem zu, die Apotheke nach Vertragsunterzeichnung „unverändert und mit vollem Engagement“ weiter zu betreiben. Sollte der Apotheker vor der Übergabe versterben, sind seine Erben verpflichtet, die Apotheke „im Rahmen geltenden Apothekenrechts solange wie möglich und zulässig bis zum Übergabetag verwalten zu lassen“.

Eigentlich ist aber nach der Übergabe die Anstellung des Apothekers als verantwortlicher Filialleiter vorgesehen. In dieser Funktion soll er auf Anforderung durch seinen künftigen Arbeitgeber die Betriebserlaubnis beantragen und für den Fall, dass dem Käufer irgendwann selbst eine Erlaubnis erteilt wird, wieder abtreten.

Für die Dauer von zwei Jahren darf der Apotheker ab Übergabe übrigens keine eigene Apotheke im Umkreis von 2,5 Kilometern eröffnen. Das Wettbewerbsverbot gilt auch für Ehegatten, Eltern, „Abkömmlinge“ und Lebenspartner.