Fachanwälte warnen Händler davor, allzu unbedarft mit CBD-Produkten umzugehen: Sehr viele Anbieter würden nach wie vor – oftmals unbewusst – mit Gesundheitsaussagen werben, die gemäß dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) rechtswidrig sind. Das könne juristisch nicht nur auf die Hersteller, sondern auch die Händler zurückfallen – sogar Kundenbewertungen könnten dabei zum Problem werden.
Beim Umgang mit CBD-Produkten ist weiterhin Vorsicht angebracht: Nicht nur ist die Rechtslage unübersichtlich und wird teilweise je nach Region unterschiedlich umgesetzt. Auch die Zahl der Anbieter der unterschiedlichsten CBD-Produkte ist weiter kaum zu überschauen – darunter sehr viele Unternehmen mit hohem Qualitätsanspruch, aber eben auch Glücksritter, die mit fragwürdigen Ölen, Extrakten, Nahrungs- oder Nahrungsergänzungsmitteln am Hype mitverdienen wollen. Noch dazu sind viele Anbieter nicht firm im HWG – und das kann auf die Händler zurückfallen.
„Auch Drittaussagen, die einem Hersteller zugerechnet werden können, wie beispielsweise durch Influencer oder sponsored Content können strafrechtlich Folgen für den Hersteller haben, der hierfür haftet”, erklärt Fachanwalt Kai-Friedrich Niermann gegenüber Cannatrust, einem Bewertungs- und Beratungsportal, das Verbraucher und Hersteller über die rechtliche Situation rund um CBD-Produkte und medizinisches Cannabis aufklärt – in diesem Fall über die Vorgaben des HWG.
Das bedeute, dass auch Online-Kundenbewertungen rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können – zumindest dann, wenn auf derselben Seite CBD-Produkte verkauft oder auf Seiten weitergeleitet wird. Dabei seien nicht nur direkte Aussagen nach dem Muster „CBD wirkt (gegen)…“ strafbar, sondern auch Verweise auf medizinisches Cannabis in der direkten Umgebung des CBD-Produkts. Auch Disclaimer oder bewusst ungenaue Aussagen wie „könnte bei/ gegen… helfen“ entbinden die Handeltreibenden nicht von der Verantwortung.
Cannabidiol-haltige Produkte zählen prinzipiell zu den sogenannten Lifestyle-Produkten. Allerdings ist CBD auch Bestandteil mehrerer verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel wie Epidiolex (Jazz Pharma) gegen Epilespsie oder Arvisol (Echo Pharma), das in einer vom Bund geförderten Studie als Begleittherapie bei Schizophrenie untersucht wird. Auch deshalb müsse jedoch explizit auf die Kennzeichnung und Bewerbung geachtet werden – denn sonst drohe eine Einstufung als Funktions- oder Präsentationsarzneimittel, wodurch das Arzneimittelgesetz (AMG) zu greifen beginnt: Nach § 21 AMG dürfen Arzneimittel ohne eine arzneimittelrechtliche Zulassung nicht vertrieben werden.
„Auch CBD-Erzeugnisse, die nicht ausdrücklich zu medizinischen Zwecken vertrieben werden, können Arzneimittel sein“, so Rechtsanwalt Dr. Ferdinand Weis ebenfalls zu Cannatrust. Für die Einstufung als Funktionsarzneimittel ist ausschlaggebend, ob es aufgrund von Dosierung und normalem Gebrauch die menschlichen physiologischen Funktionen wesentlich wiederherstellen, korrigieren oder beeinflussen kann – die Einstufung eines CBD-Produkts als Funktionsarzneimittel muss deshalb von Fall zu Fall geprüft werden. Die Empfehlung der Anwälte deshalb: Händler, und damit auch Apotheken, sollten bei freiverkäuflichen CBD-Produkten stets darauf achten, keine zu hohe Dosierung anzubieten und auf Produkte mit eher geringem CBD-Gehalt setzen.
Etwas schwieriger kann die Einschätzung im Detail ausfallen, wenn man die Einstufung als Präsentationsarzneimittel umschiffen will. Denn auch ein Produkt ohne pharmakologische Wirkung wird als Arzneimittel eingestuft, wenn es in Beschreibung, Kennzeichnung und Bewerbung den Eindruck erweckt, zur Behandlung, Linderung oder Vorbeugung von Krankheiten bestimmt zu sein – oder aber bei einem informierten Verbraucher den Eindruck erweckt, dass es sich um ein Arzneimittel handelt.
Das kann schlimmstenfalls auch für die Beratung von Kunden gelten: Denn auch mündlich erteilte Auskünfte seien unzulässig, wenn dabei der Eindruck erweckt wird, dass ein bestimmtes CBD-Produkt eine pharmakologische Wirkung aufweist. Bei solchen Verstößen drohten Abmahnungen durch Mitbewerber, in denen Unterlassungsansprüche, Auskunft über Verkaufsaktivitäten und Schadensersatz geltend gemacht werden können, warnt Weis: „Das wird regelmäßig recht kostspielig, zumal auch Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung geltend gemacht werden. Als Rechtsanwalt des Verletzerunternehmens kann man dann gegebenenfalls nur noch Schadensbegrenzung betreiben.”
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