Dronabinol austauschbar – alles andere nicht

Cannabinoidverband kritisiert Rabattverträge

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Berlin -

Der Bundesverband pharmazeutischer Cannabinoidunternehmen (BPC) positioniert sich gegen jüngst geschlossene Rabattverträge für Medzinalcannabis. Der Preis für Cannabis-Arzneimittel sei durch die Hilfstaxe bereits klar geregelt. „Rabattverträge erhöhen lediglich das Risiko für Lieferengpässe“, so der Verband. Pharmazeutisch sei der Austausch bei Monopräparaten zwar denkbar, bei Blüten hingegen nicht.

Der Branchenverband BPC fordert, Cannabisblüten und -extrakte von Rabattvertragsausschreibungen auszuschließen und auf die Substitutionsausschlussliste zu setzen, um eine sichere Therapie und Versorgung der Patient:innen zu gewährleisten. Die „bekannten Risiken von Rabattverträgen können im Wesentlichen auch für Cannabis-Arzneimittel zutreffen, insbesondere die Gefahr von Lieferengpässen“, heißt es in einem Positionspapier anlässlich der ersten Rabattverträge, die unter anderem Adrex Pharma mit mehreren gesetzlichen Krankenversicherungen abgeschlossen hat.

„Krankenkassen nutzen verschiedene Modelle bei Rabattausschreibungen, darunter sehr häufig Ein-Partner-Modelle mit Exklusivverträgen. Hierbei besteht zum Einen das Risiko, dass die Patient:innen nicht das Präparat bekommen, auf welches sie gut eingestellt sind“, so der BPC. „Zum Anderen bergen Exklusivverträge das Risiko, dass das bezuschlagte pharmazeutische Unternehmen nicht (rechtzeitig) lieferfähig ist.“

Insbesondere bei Cannabisblüten seien außerdem auch nicht die medizinischen Voraussetzungen für einen risikofreien Austausch gegeben: „Medizinisches Cannabis erfüllt nicht die Definition eines Generikums.“ So könne die Therapieumstellung auf eine andere Cannabisblüte oder ein anderes Cannabisextrakt mit dem gleichen THC- und CBD-Gehalt bei den Patient:innen zu unterschiedlichen Wirkungen führen, da der Gehalt an weiteren Phytocannabinoiden hierbei eine Rolle spielt. Außerdem sei präklinisch bereits bewiesen worden, dass auch durch Terpene, die sich in ihrer Zusammensetzung je nach Kultivar stark unterscheiden, die Wirkung der Cannabinoide beeinflusst werden kann – der sogenannte Entourage-Effekt. Insgesamt würden Cannabispflanzen mehr als 400 verschiedene Inhaltsstoffe umfassen. Entsprechend komplex ist das Wirkungsprofil.

Außerdem stellt sich offenbar auch der BPC ganz grundlegende Fragen zur praktischen Durchführbarkeit von Rabattregelungen bei Cannabis: Grundsätzlich gelte, dass die Angabe der Sorte die Arzneimittel-Verschreibung eindeutig macht – BtM-Arzneimittel müssen dementsprechend so abgegeben werden, wie sie verordnet sind. Für die Abgabe eines anderen Produktes sei deshalb die Ausstellung eines neuen Rezeptes notwendig.

Auch bei Cannabisextrakten sei eine Austauschbarkeit nicht so einfach gegeben: „Cannabispflanzen sind ein Naturprodukt und ihre Inhaltsstoffe unterliegen den natürlichen Schwankungen ihrer jeweiligen Spezifikationen“, so der BPC. Die genaue Zusammensetzung von Cannabisextrakten sei außerdem abhängig vom Verarbeitungsprozess, also beispielsweise dem Zeitpunkt der Ernte, Lagerbedingungen, Extraktionsmitteln und -verfahren. Für eine Beurteilung der Wirkstoffgleichheit gebe es nur wenige deklarierte Parameter wie die Gleichheit der Arzneidroge, Art und Konzentration der Extraktionsmittel, Extraktionsverfahren und Extraktausbeute (Droge/Extrakt-Verhältnis). „Selbst bei Übereinstimmen dieser Parameter kann es sich nicht um wirkstoffidentische Präparate handeln, wenn unterschiedliche Kultivare vorliegen.“

Eine Ausnahme seien hingegen Monosubstanzen wie Dronabinol: Im Gegensatz zu Cannabis-Arzneimitteln, die auf der direkten Verwendung der Cannabispflanze beruhen würde sich eine bei ihnen „als eher unkritisch“ darstellen. Eine Therapie mit Monosubstanzen basiere auf dem gezielten Einsatz einzelner Wirkstoffe, die unabhängig von Hersteller oder Herstellungsverfahren identisch seien. „Durch eine Substitution ist eine unterschiedliche Wirkung bei den Patient:innen somit nicht zu erwarten“, so der Verband. Ob Blüte, Extrakt oder Dronabinol: Ganz grundsätzlich sieht der Verband bei keinem der medizinischen Präparate überhaupt einen Bedarf nach Rabattverträgen. Es sei nämlich zu bedenken, „dass die gesetzlichen Krankenkassen durch das Instrument der Hilfstaxe die Möglichkeit haben, die von ihnen übernommenen Kosten für eine Therapie mit Cannabis-Arzneimitteln auf einem marktüblichen Niveau zu halten“, so der BPC. „Die Hilfstaxe wird hierbei der zuvor beschriebenen Vielseitigkeit von Cannabis-Arzneimitteln gerecht.“

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