BVDA-Siegel

Pferdesalbe vergaloppiert sich

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Berlin -

Es gibt OTC-Arzneimittel, die von Apothekern häufiger empfohlen werden als andere. Und es gab Arzneimittel, von denen der Bundesverband Deutscher Apotheker (BVDA) behauptete, sie würden häufiger empfohlen. Mit dem Siegel „Medikament des Jahres“ zogen die Hersteller dann in die Werbung. Das wurde in mehreren Fällen gerichtlich untersagt, weil Apotheker – und ihre Verbände – nur am HV-Tisch, nicht aber in der Werbung empfehlen dürfen. Bei der Pferdesalbe von Dr. Jacoby war dagegen der Verweis auf die BVDA-Befragung aus Sicht des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG) zu unpräzise.

Besonders exklusiv waren die Titel „Medikament des Jahres“ und „Produkt des Jahres“ ohnehin nie: In der letzten Ausgabe des „OTC-Handbuchs“ des BVDA gab es nicht weniger als 93 Kategorien und entsprechend erste Plätze. Demnach war „die von Deutschlands Apotheken am häufigsten empfohlene Pferdesalbe“ im Jahr 2014 das Produkt von Dr. Jacoby – wie offenbar schon in den drei Jahren zuvor. Der Hersteller hatte die Auszeichnung ebenfalls in der Werbung verwendet.

Daran hat sich die Wettbewerbszentrale gestoßen. Zwar hat Dr. Jacoby kein Problem mit den Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), weil die Pferdesalbe kein Arzneimittel ist. Insofern dürften Apotheker das Produkt grundsätzlich bewerben. Irreführend an der Werbung war vielmehr der Hinweis auf die Befragung des BVDA. Die Anzeige beinhalte keine ausreichende Fundstelle, so der Vorwurf der Wettbewerbszentrale.

Das Landgericht Limburg an der Lahn hatte der Klage nur teilweise stattgegeben, im Berufungsverfahren vor dem OLG Frankfurt OLG konnte sich die Wettbewerbszentrale jetzt in allen Punkten durchsetzen. Die Werbung wurde in dieser Form verboten, Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) hat das OLG nicht zugelassen. Dr. Jacoby darf aber grundsätzlich weiter mit dem Siegel werben, wenn die Fundstelle korrekt angegebenwird.

Hersteller dürfen mit Ergebnissen von Tests oder Umfragen nur werben, wenn die Fundstelle eindeutig leicht zugänglich angegeben ist. Der Verbraucher muss so die Chance bekommen, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Ansonsten wird seine informierte geschäftliche Entscheidung spürbar beeinträchtigt.

Die formalen Anforderungen an die Fundstellenangabe hatte Dr. Jacoby laut OLG auf der Website erfüllt, nicht aber die inhaltlichen. Zwar seien Titel und Herausgeber der Publikation genannt, doch das „Handbuch für die Empfehlung in der Selbstmedikation“ sei keine bekannte Zeitschrift, die man Zeitschriftenhandel kaufen könne – anders etwa als die Hefte von Stiftung Warentest. Daher wären laut OLG zusätzliche Angaben erforderlich gewesen, die eine möglichst einfache Bezugsmöglichkeit aufzeigt. Zudem war der Titel der Publikation falsch wiedergegeben. Eigentlich heißt das Heft: „Medikamente des Jahres 2014 – Handbuch zur Empfehlungshäufigkeit von OTC-Produkten.“

Die Angabe der Nummer in der Deutschen Nationalbibliothek (ISSN) reichte den Richtern ebenfalls nicht aus – zumal diese sich nicht auf das Handbuch, sondern auf die Zeitschrift bezieht. Der Titel „Medikament des Jahres“ könne über den Buchhandel nicht bezogen werden. Ob dies grundsätzlich direkt über den BVDA möglich ist, sei umstritten. Es spielte für die Richter aber auch keine Rolle: Dieser Weg wäre nämlich für einen Verbraucher auf jeden Fall zu umständlich gewesen. Weil diese den Test nicht nachvollziehen könnten, sei die Werbung irreführend.

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