Bundespatentgericht

Keine „AppOtheke“ für Wort & Bild

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Berlin -

Der Wort & Bild Verlag darf „AppOtheke“ nicht als Wortmarke anmelden. Das hat das Bundespatentgericht entschieden. Die Richter sahen die notwendige Unterscheidungskraft nicht gegeben. Das große O und das doppelte P wollten sie nicht gelten lassen – es handle sich dabei um einen gängigen Schreibfehler. Für den Verlag ist die Entscheidung allerdings irrelevant, da die Marke nur prophylaktisch angemeldet wurde. Eine entsprechende App gab es nie.

Der Verlag hatte die Marke 2011 unter anderem für Datenträger, Druckerzeugnisse, Werbegeschenke und Spielkarten angemeldet. Anfang 2014 beschwerte sich ein Mitbewerber, und im August ordnete das Deutsche Patent- und Markenamt die Löschung der Marke an. Der Wort & Bild Verlag wehrte sich dagegen, scheiterte nun aber vor dem Patentgericht.

Die Schreibweise mit doppeltem P und großem O begründe die Unterscheidungskraft der Wortmarke nicht. Zum O erklärte bereits das Patent- und Markenamt, eine Binnenmajuskel könne als grafische Ausgestaltung nur in einer Wort-/Bildmarke berücksichtigt werden. Bei einer Wortmarke seien alle möglichen Groß- und Kleinschreibungen zugrunde zu legen – also auch appotheke und Appotheke.

Die Verdopplung des Buchstaben P allerdings werde von erheblichen Teilen des Publikums für einen Schreibfehler gehalten oder wegen der geringfügigen Veränderung gar nicht wahrgenommen. Selbst kommerzielle Anbieter und eine Apotheke hätten fälschlicherweise schon das Wort „Appotheke“ verwendet.

Der Wort & Bild Vertrag argumentierte vergebens, dass es „AppOtheke“ nicht nur eine geringfügige Abweichung vom Wort „Apotheke“ sei. Die Besonderheit der Marke bestehe darin, dass sie die Begriffe „App“ als Abkürzung für Application und „Apotheke“ zu einem neuen Gesamtbegriff verschmelze. Dies stelle eine „originell gebildete Wortverfremdung“ dar.

Das sah das Patentgericht anders. Die Marke sei eine „offenkundige Abwandlung des allgemein gebräuchlichen Sachbegriffs 'Apotheke'“. Wegen der sonst identischen Schreibweise und der Klangübereinstimmung erkenne das angesprochene Publikum ohne Weiteres „und wie von der Markeninhaberin beabsichtigt“ den Begriff „Apotheke“.

Erkenne aber das Publikum den geläufigen Begriff einfach wieder, fehle es an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Gleiches gelte, wenn die geringfügige Abwandlung gar nicht bemerkt oder für einen Druck- beziehungsweise Hörfehler gehalten wird.

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