Im Streit um die Rx-Preisbindung versuchte Kohlpharma, DocMorris über den Herstellerabschlag in die Knie zu zwingen: Weil der Holland-Versender sich nicht an den Rahmenvertrag hielt, habe er auch keinen Anspruch auf Erstattung, argumentierte der Parallelimporteur. Doch auch das Bundessozialgericht (BSG) ließ sich nicht überzeugen.
Laut BSG sind Hersteller keineswegs gegenüber ausländischen Versandapotheken von der Erstattung des Herstellerrabatts befreit, wenn diese ihren Kundinnen und Kunden abweichend von der Rx-Preisbindung nach deutschem Arzneimittelpreisrecht Rabatte gewährt haben. Denn alle dem Rahmenvertrag beigetretenen Apotheken hätten einerseits Vergütungsansprüche gegen die Krankenkassen, andererseits Rabattpflichten unter anderem in Form des verauslagten Herstellerrabatts.
Dass ausländische Versandapotheken seit dem EuGH-Urteil aus dem Jahr 2016 ihren Kunden Rabatte auf Rx-Medikamente einräumen durften, ändere daran nichts. Denn der Herstellerrabatt berechne sich auf Grundlage des – ungeachtet von etwaigen Nachlässen auf Apothekenebene – einheitlichen Abgabepreises.
Laut BSG hatte das Bundesverfassungsgericht bereits 2005 entschieden, dass die Rabattregelung sowohl im Hinblick auf die Hersteller als auch in Bezug auf die Einbindung der Apotheken in die Abwicklung nicht zu beanstanden ist.^„
„Dass Versandapotheken eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union durch den Beitritt zum Rahmenvertrag [...] im Verhältnis zu Krankenkassen, Versicherten und pharmazeutischen Unternehmern die Rechtsstellung wie inländische Apotheken erlangen können, kann deshalb rechtlich geschützte Interessen eines pharmazeutischen Unternehmers nicht berühren.“
Ob sich die Sache seit Überführung der Preisbindung ins Sozialrecht durch das Apothekenstärkungsgesetz geändert hat, wollte das BSG nicht entscheiden.
Schon das Sozialgericht hatte die Klage abgewiesen, das Landessozialgericht die Berufung ebenfalls. Im Prozess ging um Herstellerrabatte aus dem Zeitraum Januar 2010 bis August 2016 und aktuell knapp 400.000 Euro. Eigentlich wird sogar um rund 7 Millionen Euro gestritten, aber offenbar wurde die Klage beschränkt, um die Verfahrenskosten nicht unnötig in die Höhe zu treiben.
Zweimal hatte das BSG tatsächlich die Erstattungspflicht schon abgelehnt – allerdings unter anderen Vorzeichen. 2008 hatte der 1. Senat entschieden, dass bei nach Deutschland importierten Arzneimitteln weder die Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) noch die Regelungen des SGB V gelten. Doch nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) 2010 Rx-Boni verbieten wollte, musste der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes angerufen werden. Der erklärte, dass sich auch EU-Versender an die deutschen Preisvorschriften halten müssen.
Der 3. Senat des BSG hatte zwischenzeitlich im Jahr 2009 ebenfalls entschieden, dass DocMorris keinen Anspruch auf Erstattung des Herstellerabschlags hat. Allerdings ging es dabei um einen Zeitraum vor dem Beitritt des Versenders zum Rahmenvertrag. Die individuellen vertraglichen Vereinbarungen mit einzelnen Krankenkassen wurde vom Gericht nicht akzeptiert.
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