Mit Bronchstop hat Klosterfrau einen pflanzlichen Hustensaft mit Eibisch und Thymian im Sortiment, der gleichzeitig Schleimhautreizungen und Reizhusten verhindern und das Abhusten erleichtern soll. Aber ist die Produktbezeichnung dann zutreffend? Der Hersteller Klosterfrau wurde von einem Wettbewerbsverein abgemahnt, konnte sich vor Gericht aber durchsetzen.
Der Wettbewerbsverein fand die Bezeichnung irreführend, da sie vom Verbraucher so verstanden werde, dass die Einnahme des Arzneimittels den Husten beende. Dies sei aber nicht zutreffend, weil trockener Husten lediglich gelindert und produktiver Husten sogar gefördert werde. Die Bezeichnung stelle eine wesentliche Informationsquelle für die Kaufentscheidung dar – sie müsse daher eindeutig sein.
Klosterfrau hielt dagegen: Verbraucher:innen entnähmen den Verwendungszweck nicht aus der Arzneimittelbezeichnung. Im Übrigen sei die Bezeichnung im Rahmen der Registrierung nicht beanstandet worden.
Das ließ das Oberlandesgericht Köln (OLG) zwar nicht gelten, da nicht klar sei, inwiefern der Produktname tatsächlich durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geprüft worden sei. Allerdings sei die Bezeichnung nicht irreführend: Denn Verbraucher:innen könnten dem Namen zwar entnehmen, dass das Arzneimittel bei einer Erkrankung im Bereich der Bronchien eingesetzt wird, und der Bezeichnung „Hustensaft“, dass es gegen Husten wirken soll. Allerdings seien diese Worte nicht kombiniert worden.
Daher lege die Bezeichnung „Bronchostop“ im Wortlaut einzig die „sinnfreie Aussage“ nahe, dass die Bronchien gestoppt werden sollen. „Was konkret durch den ‚Hustensaft‘ gestoppt werden soll, ergibt sich aus der Aussage vor diesem Hintergrund nicht. Vielmehr ergeben sich zahlreiche Möglichkeiten, auf welche Erkrankung oder Fehlfunktion, die sich sodann auf den Husten auswirken, sich der ‚Stop‘ beziehen soll. Der Verkehr wird der dargestellten Bezeichnung daher keine weitere Bedeutung beimessen.“
Anders als bei „Kontragripp“, „Antigrippin“ oder „Rheumalind“ werde nicht die Bezeichnung einer Erkrankung mit einem weiteren Begriff kombiniert – sondern eine Abkürzung, die erkennbar für Bronchien stehe, die ja „weder bekämpft noch gestoppt“ werden sollen. Die Bezeichnung „HerzASS“ wiederum habe der Bundesgerichtshof (BGH) aus einem anderen Grund verboten, nämlich weil die Bezeichnung gegen das Werbeverbot außerhalb der Fachkreise verstoßen habe.
Bei Klosterfrau ist man froh, den Fall abschließen zu können: In einer Zeit, in der ohnehin schon eine schwierige Liefersituation für viele Produkte herrsche, sei es im Sinne der Kundinnen und Kunden umso erfreulicher, dass nach dem Landgericht Köln auch das OLG die Bezeichnung für zulässig erklärt habe. Die Entscheidung sei auch rechtskräftig.
Der neue Kommunikationsauftritt zeige aber deutlich, wofür das Produkt stehe: „Husten lindern wird einfach, denn Bronchostop wirkt zweifach!“ Mit diesem Claim löst der Hersteller die alte Werbung ab, die noch unter dem wohl eher angreifbaren Motto „Sag dem Husten Stop!“ gestanden hatte. Sicher ist sicher.
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