BMG: Rx-Boni gefährden Apotheken Patrick Hollstein, 15.05.2024 09:40 Uhr
Dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Herbst 2016 überraschend die Rx-Preisbindung zu Fall brachte, hatte auch mit der schlechten Argumentation der Bundesregierung zu tun. Zwei Jahre später bot das Oberlandesgericht München (OLG) die Möglichkeit, dies im Rahmen eines weiteren Verfahrens gegen DocMorris nachzuholen. Doch obwohl das Bundesgesundheitsministerium (BMG) eine Stellungnahme für das Jahr 2019 in Aussicht stellte, kam lange nichts. Erst 2021 – einen Tag vor Weihnachten – wurden die Ausführungen eingereicht, warum sich die Preisbindung zur Sicherung der Versorgung rechtfertigen lässt.
Für verschreibungspflichtige Arzneimittel gewährte Rabatte könnten laut BMG zu einem Verdrängungswettbewerb führen und in der Folge die wirtschaftliche Situation von Apotheken gefährden – und damit die sichere und qualitativ hochwertige flächendeckende Versorgung mit Arzneimitteln einschränken.
Zur Begründung verwies das BMG darauf, dass Apotheken im Durchschnitt rund 80 Prozent ihres Umsatzes mit Rx-Arzneimitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erwirtschafteten. Rabatte in der Größenordnung zwischen 3 und 5 Euro pro Packung würden zu Einbußen von 30 bis 60 Prozent des Ertrags führen.
Zudem diene die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zulasten der GKV abgegeben werden, dazu, das Sachleistungs- und das Solidaritätsprinzip zu stützen. Rabatte und Boni, die bei den gesetzlich Versicherten verblieben, kämen nicht der Solidargemeinschaft zugute. Hierdurch würde das Solidaritätsprinzip unterwandert.
Das Sachleistungsprinzip diene zudem der Mäßigung des Gewinnstrebens der Apotheken. Es solle sicherstellen, dass die Apotheken, die im Rahmen ihres gesetzlichen Versorgungsauftrages feste Vergütungssätze pro Leistung erhalten, untereinander nicht über finanzielle Werbeanreize konkurrierten, was auch dem Schutz der Versicherten vor unsachlicher Beeinflussung und vor Verzögerung bei der Therapie diene. Vielmehr solle der Wettbewerb im Rahmen der GKV nur über Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung gesteuert werden.
Darüber hinaus seien mit der Einführung des E-Rezepts eventuelle bestehende Nachteile für Versandapotheken weggefallen, sodass diesen ein direkter ortsunabhängiger Zugang zu den gesetzlich Versicherten möglich sei. Im Übrigen könnten ergänzende Ausführungen der Gesetzesbegründung des Apothekenstärkungsgesetzes (VOASG) entnommen werden.
Weitergehende empirische Daten zu den Auswirkungen einheitlicher Apothekenabgabepreise auf die flächendeckende, sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung seien nicht erhoben worden. Das BMG kündigte aber an, die Auswirkungen der neuen Regelung nach § 129 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB V) auf die Marktanteile von Apotheken und des Versandhandels evaluieren werde.
DocMorris argumentierte im Verfahren, dass der Stellungnahme die notwendigen Beweise zur Rechtfertigung des mit der Arzneimittelpreisbindung verbundenen Eingriffs in die europäische Warenverkehrsfreiheit nicht entnommen werden könnten. Damit stehe fest, dass die notwendige Tatsachengrundlagen gar nicht ermittelt worden seien.
Selbst wenn aber jeder zweite Verbraucher seine Verschreibungen bei einer Versandapotheke einlösen würde, wenn er einen Rabatt von 2 Euro bekäme, wäre damit laut DocMorris noch nicht belegt, dass dies zu einer Arzneimittelversorgungsgefährdung führe. Denn letztlich würden nur Patienten den Versandhandel für ihnen verordnete Arzneimittel in Betracht ziehen, wenn diese wie etwa im Falle chronisch kranker Personen ihren Arzneimittelbedarf langfristig planen könnten. Irrelevant sei, ob jüngere Menschen zum Versandhandel tendieren. Denn diese seien ohnehin auf weniger Arzneimittelverordnungen angewiesen. Der Markt für verschreibungspflichtige Arzneimittel werde nach wie vor zu über 98 Prozent von deutschen Apotheken beherrscht.