Noweda-Konzept Sache der Aufsicht

BMG: Botendienst nur mit enger Bindung an Apotheke

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Berlin -

Ist der Botendienst-Service der Noweda rechtlich zulässig oder nicht? An dieser Frage scheiden sich die Geister. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat sich auf Nachfrage zurückhaltend hierzu geäußert. Der Verweis auf die zuständigen Aufsichtsbehörden kann aber als Hinweis interpretiert werden, dass man im Ministerium zumindest skeptisch ist.

Gegenüber APOTHEKE ADHOC erklärte eine Sprecherin des BMG: „Die Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der Apotheke ist in der Apothekenbetriebsordnung geregelt. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der engen Bindung an die versorgende Apotheke und der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Rezeptprüfung und Beratung durch das pharmazeutische Personal der Apotheke.“

Normalerweise äußert sich das Haus von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) gar nicht zu konkreten Geschäftsmodellen einzelner Anbieter. In diesem Fall heißt es: „Ob es sich bei einem bestimmten Geschäftsmodell um Botendienst im Sinne der Apothekenbetriebsordnung handelt und dieses den rechtlichen Anforderungen entspricht, muss im jeweiligen Einzelfall von den zuständigen Behörden im Rahmen der Überwachung geprüft und entschieden werden.“

Zu erwarten ist, dass auch die Abda schon im Ministerium vorgesprochen hat. Präsident Friedemann Schmidt hatte sich in einer ersten Stellungnahme ungewohnt kritisch zu dem Service geäußert. Wörtlich hatte Schmidt gesagt: „Wenn sich jetzt Dritte ganz salopp anbieten, den Botendienst für die Apotheke zu übernehmen, und dabei Buchstaben und Geist der gesetzlichen Regelung ignorieren, dann erweisen sie den Apotheken damit einen Bärendienst. Das kann man so nicht laufen lassen.“

Der Botendienst sei eine wichtige Versorgungsleistung der Apotheken vor Ort, das gelte seit Ausbruch der Corona-Pandemie mehr denn je, so Schmidt weiter. Dieser Service dürfe aus guten Gründen nur von weisungsgebundenem Personal durchgeführt werden, das bei der Apotheke selbst angestellt ist.

Das sieht man bei der Noweda anders. Der von der Genossenschaft mit der rechtlichen Prüfung beauftragte Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas hatte auf Nachfrage erklärt: „Wenn man sich die Verordnung und insbesondere deren Begründung durchliest, orientiert sich die Noweda ganz genau an den Buchstaben der gesetzlichen Regelung.“ Explizit sei dabei auch externes Personal erwähnt. Die Abda hatte sich bei der ApBetrO-Novelle einen eindeutigeren Bezug zum Personal der Apotheke gewünscht – letztlich ohne Erfolg. Dafür könne die Abda den Verordnungsgeber kritisieren, „nicht jedoch diejenigen, die lediglich von den Möglichkeiten, die die Verordnung bietet, Gebrauch machen“, so Anwalt Douglas.

Rechtsanwalt Ulrich Laut von der Landesapothekerkammer Hessen hält das Modell der Noweda dagegen für unzulässig. Knackpunkt sei das fehlende Weisungsrecht des Apothekeninhabers gegenüber dem Fahrer des Großhändlers. Genau das verlange der Gesetzgeber aber. Laut geht davon aus, dass die Abda auf eine politische Klarstellung seitens des BMG hinarbeiten wird. Die ist zumindest in dieser ersten Stellungnahme des Ministeriums noch nicht erfolgt.

 

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